Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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deren letztem Absatze erwähnten „Akten und Urkunden, die im Deutschen Reiche errichtet 
wurden,“ Vollstreckungstitel der in den beiden vorhergehenden Absätzen bezeichneten Art 
verstanden. 
Stuttgart, den 3. Januar 1898. 
Breitling. 
Hekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Konzessionsertheilung zum Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn zwischen 
der Eisenbahnstation Trossingen und dem pfarrdorf Trossingen. Vom 11. Januar 1898. 
Nachdem vermöge Allerhöchster Entschließung Seiner Majestät des Königs 
vom 31. Dezember 1897 der unter der Firma „Elektrizitätswerk und Verbindungsbahn 
Trossingen“ zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer 
an die Linie Rottweil—Villingen anschließenden, normalspurigen elektrischen Eisenbahn 
zwischen der Eisanbahnstation Trossingen und dem Pfarrdorf Trossingen für den öffent- 
lichen Personen= und Güterverkehr ertheilt worden ist, wird die Konzessions-Urkunde nach- 
stehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 11. Januar 1898. 
Mittnacht. 
Konzessions-Arktunde 
für 
eine Eisenbahn von der Eisenbahnstation Trossingen nach dem 
Pfarrdorf Trossfingen. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Moajestät 
vom 31. Dezember 1897 wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, 
betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb einer an die 
Linie Rottweil—Villingen der württembergischen Staatseisenbahnen anschließenden, die 
Eisenbahnstation Trossingen und das Pfarrdorf gleichen Namens verbindenden Eisenbahn
	        
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