Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Anl. D. 
Bekanntmachung. 
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der betheiligten Handwerker für die Einführung des 
Beitrittszwangs erklärt hat, wird hiemit angeordnet, daß mit Wirkung vom 
an eine Zwangsinnung für das Handwerk in dem Bezirk 
der Gemeindel(n) mit dem Sitz in 
errichtet werde. 
Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, welche das. 
Handwerk betreiben (und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge 
beschäftigen), dieser Innung an. 
Zugleich wird zu demselben Zeitpunkt die Innung (en) 
in geschlossen. 
den ten " 18. 
K. Kreisregierung: 
  
  
Gedruct bei G. Hasselbrint Chr. Scheusele).
	        
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