Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

W. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 2. April 1898. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend das kirchliche Gesetz über Ansübung der landesherrlichen Kirchenre imenterechte im Falle der 
Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen als der evangelischen Konfession. Vom 28. März 1898. Mit 
Anlage. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur 
Erwerbung des für den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Waiblingen—Schorndorf erforder- 
lichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 25. März 1898. 
  
  
Gesetz, 
betreffend das kiirchliche Gesetz über Ausübung der landesherrlichen Kirchraregimentsrechte im 
Falle der Zugehörigkeit des füönigs zu einer anderen als der evangelischen Konfession. 
Vom 28. März 1898. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: P 
Art. 1. 
Der Art. 5 Abs. 4 und 5 und der Art. 6 des anliegenden kirchlichen Gesetzes, be- 
treffend die Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörig- 
keit des Königs zu einer anderen als der evangelischen Konfession, werden genehmigt. 
Zum Eintritt in die Evangelische Kirchenregierung bedürfen die nach Maßgabe des 
kirchlichen Gesetzes berufenen Beamten keiner höheren Genehmigung. 
Art. 2. 
Das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens hat in dem in §. 76 der Verfas-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.