Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Art. 6. 
Der Vorstand des Evangelischen Konsistoriums wird von dem König aus der Zahl 
der von der Evangelischen Kirchenregierung Vorgeschlagenen ernannt. 
In gleicher Weise werden von dem König die Mitglieder des Evangelischen Konsi= 
storiums und die evangelischen Hofprediger ernannt. Der Ernennung hat stets ein mit 
Vorschlägen für die Besetzung der betreffenden Stelle versehenes Anbringen des Konsi- 
storiums voranzugehen, welches dem König von der Exangelischen Kirchenregierung mit 
deren eigenen Anträgen vorzulegen ist. 
Art. 7. 
Wenn der Fall des §. 76 der Verfassungsurkunde eintritt, so hat der Präsident 
des Evangelischen Konsistoriums sofort die in die Evangelische Kirchenregierung Berufenen 
zur Uebernahme ihres Amtes einzuladen. Sobald drei Mitglieder sich zur Uebernahme 
des Amtes schriftlich bereit erklärt haben, beginnt die amtliche Wirksomkeit der Evangeli- 
schen Kirchenregierung. 
Die näheren Bestimmungen über den Vollzug des Gesetzes bleiben der Verordnung 
vorbehalten. 
Gegeben Stuttgart, den 28. März 1898. 
Wilhelm. 
Der Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens: 
Sarwey. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der föniglichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den 
au eines zweiten Gleises auf der Bahnstreche Waiblingen-SIchorndorf erforderlichen Grund- 
eigeathums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 25. März 1898. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
	        
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