Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung 
des nach Art. 2 Ziff. 2a des Gesetzes vom 12. Mai 1897 herzustellenden zweiten Gleises 
auf der Bahnstrecke Waiblingen-Schorndorf und der Erweiterung der Stationen dieser 
Strecke diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsent- 
eignung zu erwerben, welche bei der Ausführung des genehmigten allgemeinen Plans 
für das gedachte Unternehmen erforderlich werden. 
Nach diesem Plan wird das zweite Gleis auf der Strecke Waiblingen-Schorndorf 
links vom bestehenden Bahngleis geführt und es werden die Stationen Waiblingen, 
Endersbach, Grunbach, Winterbach und Schorndorf entsprechend vergrößert. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 25. März 1898. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. 
–—————. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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