83
3) wenn im Bezirk eine jährlich ein= oder mehreremal stattfindende Schafschau ein-
geführt ist, dieselbe vorzunehmen.
Auch wenn die in Ziff. 2 erwähnten Veranstaltungen und Einrichtungen nicht von
der Amtskörperschaft oder von Gemeinden des Bezirks, sondern von Vereinen ausgehen,
ist der Oberamtsthierarzt, soweit das Oberamt dies anordnet, zur Mitwirkung bei ihnen
und zu ihrer Ueberwachung verpflichtet.
Die Einführung weiterer Verpflichtungen der Oberamtsthierärzte gegenüber den
Amtskörperschaften und den Gemeinden bleibt den durch das Ministerium des Innern
zu erlassenden Dienstvorschriften vorbehalten.
Für die aus dem Vorstehenden sich ergebenden Dienstleistungen haben die Ober-
amtsthierärzte neben der ihnen zukommenden Reisekostenentschädigung eine Belohnung
nur insoweit anzusprechen, als für einzelne besondere Verrichtungen durch das Ministerium
des Innern eine Gebühr festgesetzt wird.
Art. 6.
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Wirksamkeit.
Die Oberamtsthierärzte, welche sich beim Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befinden,
erlangen mit diesem Zeitpunkt die in Art. 2 bezeichnete dienstrechtliche Stellung. Die
mit ihnen geschlossenen Dienstverträge bleiben insoweit in Kraft, als in denselben hin-
sichtlich der aus Körperschaftskassen fließenden Belohnung des Oberamtsthierarzts ein-
schließlich der Reisekostenentschädigungen oder hinsichtlich des Umfangs der von dem Ober-
amtsthierarzt gegenüber der Amtskörperschaft und den Gemeinden zu erfüllenden Verpflich-
tungen andere Bestimmungen als in Art. 3 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes getroffen sind.
Art. 7.
Den Oberamtsthierärzten, welche sich beim Inkrafttreten des Gesetzes im Amt
befinden, wird die Dienstzeit, welche sie vor diesem Zeitpunkt auf einer Oberamtsthier=
arztstelle zugebracht haben, in die pensionsberechtigte Dienstzeit insoweit eingerechnet, als
sie diese Einrechnung binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei
dem Oberamt oder der Kreisregierung beantragen.
Für die Dienstjahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge
zur Wittwenkasse für Zivilstaatsdiener in der Höhe von 2 der jeweiligen Staats-