Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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beiträge zu dem Gehalt des die Einrechnung beantragenden Oberamtsthierarzts in zugleich 
für die Entrichtung des Eintrittsgelds festzusetzenden angemessenen Fristen nachzuzahlen. 
Unsere, Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt.) 
Gegeben Stuttgart, den 29. März 1898. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Bekanntmachong des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Abänderung der Zusatzbeklaration vom 25. August 1881 zu dem Deutsch-Däuischen 
Uebereinkommen vom 11. Dezemb. 1873 wegen woechselseitiger Unterstützung Hilfsbedürftigrr. 
Vom 23. März 1898. 
Die in Nro. 11 des Central-Blatts für das Deutsche Reich S. 149 enthaltene Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 9. März 1898, betreffend die Abänderung der 
Zusatzdekloration vom 25. Angust 1881 zu dem Deutsch-Dänischen Uebereinkommen vom 
11. Dezember 1873 wegen Uebernahme Hilfsbedürftiger und Auszuweisender, wird unter 
Hinweis auf die Bekanntmachungen vom 20. Januar 1874 (Reg. Blatt S. 85), 12. Ok- 
tober 1881 (Reg. Blatt S. 453) und 30. Juli 1884 (Reg. Blatt S. 182) hiemit zur 
allgemeinen Kenutniß gebracht. 
Stuttgart, den 23. März 1898. 
Pischek. 
Bekauntmachung. 
Nachstehende Erklärung, betreffend die Abänderung der Zusatzdeklaration vom 25. August 1881 
zu der Deutsch-Dänischen Deklaration wegen Uebernahme Hilfsbedürstiger und Auszuweisender vom 
11. Dezember 1873 (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1881 S. 407 und von 1874 S. 31), 
Abänderung der Zusatzdeklaration vom 25. August 1881. 
Zur Regelung der Ausführung der Deutsch-Dänischen Deklaration vom 11. Dezember 1873, 
betreffend die Uebernahme Hilfsbedürftiger und Auszuweisender, ist Nachstehendes vereinbart worden:
	        
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