Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die beiden Prüfungen werden zu Stuttgart in der Regel im Herbst durch eine 
von sdem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellte, theils aus Universitäts- 
lehrern, theils aus praktischen Schulmännern zusammengesetzte Kommission unter der 
Leitung eines Mitglieds der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen 
abgehalten. 
Haben sich zu einer Prüfung weniger als drei zulassungsfähige Kandidaten gemeldet, 
so können sie auf die nächste, ordnungsmäßig folgende Prüfung verwiesen werden. 
S. 3. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht von der Prü- 
fungskommission ausdrücklich zugelassen worden sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird, 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskom- 
mission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den Tag 
kommt, wird ihm kein Prüfungszeugniß ertheilt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß 
zurügezogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung 
Anderen in irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist, oder von 
Anderen solche Hilfe annimmt. 
S. 4. 
Ueber das Ergebniß der ersten und ebenso der zweiten Dienstprüfung erhalten die 
als befähigt erkannten Kandidaten ein von der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten- 
und Realschulen ausgestelltes und von dem Staatsminister des Kirchen= und Schul- 
wesens unterschriebenes Zeugniß. Dasselbe enthält die in den einzelnen Fächern erwor- 
benen Prüfungsnoten, sowie ein Gesammtzeugniß, welches bei der ersten Prüfung zu- 
gleich die wissenschaftliche Befähigung zu unständiger Verwendung, bei der zweiten 
Prüfung die Befähigung zur Anstellung auf humanistischen Hauptlehrstellen bekundet. 
Die Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
	        
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