Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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1) eine Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihres Lebenslaufs, 
2) den Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, 
3) das Reifezeugniß eines deutschen Gymnasiums, 
4) den Nachweis eines mindestens vierjährigen Studiums auf einer deutschen Uni- 
versität (§. 9) mit Anführung der gehörten Vorlesungen und der besuchten 
Seminarübungen, ferner eine Bescheinigung der Theilnahme an einem philologischen 
Seminar durch den Vorstand desselben und ein Zeugniß des akademischen Rektor- 
amts über sittliche Führung, 
5) die Militärpapiere des Kandidaten, 
6) eine Angabe darüber, welches dritte Hauptfach neben Lateinisch und Griechisch 
von dem Kandidaten gewählt worden ist (§. 11). 
Außerdem haben 
7) diegenigen Kandidaten, welche zur Zeit der Meldung das Universitätsabgangs- 
zeugnih bereits erhalten haben, ein Zeugniß des Gemeinderaths ihres Aufent- 
haltocts über ihre Führung seit den Abgang von der Universität beizulegen. 
8g. 8. 
Die Eingaben derjenigen Kandidaten, welche zur Zeit der Meldung die Landesuni- 
versität besuchen, sind bei dem akademischen Rektoramt, beziehungsweise bei dem 
Inspektorat des evangelisch-theologischen Seminars einzureichen. 
Die Meldungen der nicht auf der Landesuniversität sich befindenden Kandidaten sind 
durch Vermittlung der Bezirkspolizeibehörde des Aufenthaltorts oder, wenn der Kandidat 
sich zur Zeit der Meldung außerhalb des Königreichs aufhält, unmittelbar bei der 
Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen einzureichen. 
S. 9. 
Von der für das Uniorersitätsstudium vorgeschriebenen Zeit (§.7 Ziff. 4) sind 
mindestens 2 Halbjahre an der Landesuniversität zuzubringen. Mindestens 6 Halbjahre 
sind auf die spezielle Vorbereitung für das Lehramt durch Besuch der philologischen und 
der auf die sonstigen Prüfungsfächer sich beziehenden Vorlesungen und durch Theilnahme 
an den betreffenden Seminarübungen zu verwenden. 
Denjenigen Lehramtskandidaten, welche die erste theologische Dienstprüfung erstanden
	        
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