Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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haben und sich über einen erfolgreichen Besuch philologischer und philosophischer Vor- 
lesungen, sowie über ein ausgiebiges Studium dieser Fächer ausweisen, kann dieses 
Studium in die für die Vorbereitung auf das Lehramt vorgeschriebene Universitätszeit 
entsprechend eingerechnet werden. 
Gesuche um ausnahmsweise Anrechnung philologischer und philosophischer Studien 
in anderen Fällen bleiben der Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens vorbehalten. 
Vorlesungen über Geschichte und deutsche Litteratur sind von allen Kandidaten nach- 
zuweisen, ebenso eine Vorlesung über Geographie und über Pädagogik. 
S. 10. 
Die wissenschaftliche Abhandlung ist auf einen von der Ministerial-Abtheilung für 
Gelehrten= und Realschulen zu bestimmenden Zeitpunkt bei dieser einzureichen. Die Wahl 
des Themas, welches dem Gebiet der gesammten klassischen Alterthumswissenschaft zu 
entnehmen ist, steht dem Kandidaten frei, bedarf jedoch der Genehmigung der Ministerial- 
Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen. Die Abhandlung sol in lateinischer Sprache 
abgefaßt sein und nicht mehr als 4 Bogen gewöhnlicher Schrift umfassen. Auch soll 
dieselbe von einer Disposition und einer Angabe der bei der Ausarbeitung benützten 
litterarischen Ouellen begleitet sein. Der Kandidat hat die schriftliche Versicherung ab- 
zugeben, daß er das Thema selbstständig und ohne fremde Beihilfe ausgearbeitet hat. 
Auch eine akademische Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine sonstige Druck- 
schrift aus dem genannten Gebiet kann an Stelle der wissenschaftlichen Abhandlung 
vorgelegt werden. Ist dieselbe nicht lateinisch abgefaßt, so ist eine lateinische Bearbeitung 
eines Theils derselben in dem Umfang eines Bogens beizufügen. 
Kandidaten, deren wissenschaftliche Abhandlungen für ungenügend befunden worden 
find, können für dieses Jahr von der ersten Dienstprüfung zurückgewiesen werden und 
haben dann eine neue Abhandlung einzureichen. 
§. 11. 
Unerläßliche Fächer der ersten Dienstprüfung sind Lateinisch und Griechisch 
nebst den zur klassischen Philologie gehörigen Disziplinen. Hiezu kommt als drittes 
Hauptfach nach eigener Wahl des Kandidaten entweder Deutsch oder Geschichte oder 
Französisch (bezw. Hebräisch). 
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