89
haben und sich über einen erfolgreichen Besuch philologischer und philosophischer Vor-
lesungen, sowie über ein ausgiebiges Studium dieser Fächer ausweisen, kann dieses
Studium in die für die Vorbereitung auf das Lehramt vorgeschriebene Universitätszeit
entsprechend eingerechnet werden.
Gesuche um ausnahmsweise Anrechnung philologischer und philosophischer Studien
in anderen Fällen bleiben der Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schul-
wesens vorbehalten.
Vorlesungen über Geschichte und deutsche Litteratur sind von allen Kandidaten nach-
zuweisen, ebenso eine Vorlesung über Geographie und über Pädagogik.
S. 10.
Die wissenschaftliche Abhandlung ist auf einen von der Ministerial-Abtheilung für
Gelehrten= und Realschulen zu bestimmenden Zeitpunkt bei dieser einzureichen. Die Wahl
des Themas, welches dem Gebiet der gesammten klassischen Alterthumswissenschaft zu
entnehmen ist, steht dem Kandidaten frei, bedarf jedoch der Genehmigung der Ministerial-
Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen. Die Abhandlung sol in lateinischer Sprache
abgefaßt sein und nicht mehr als 4 Bogen gewöhnlicher Schrift umfassen. Auch soll
dieselbe von einer Disposition und einer Angabe der bei der Ausarbeitung benützten
litterarischen Ouellen begleitet sein. Der Kandidat hat die schriftliche Versicherung ab-
zugeben, daß er das Thema selbstständig und ohne fremde Beihilfe ausgearbeitet hat.
Auch eine akademische Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine sonstige Druck-
schrift aus dem genannten Gebiet kann an Stelle der wissenschaftlichen Abhandlung
vorgelegt werden. Ist dieselbe nicht lateinisch abgefaßt, so ist eine lateinische Bearbeitung
eines Theils derselben in dem Umfang eines Bogens beizufügen.
Kandidaten, deren wissenschaftliche Abhandlungen für ungenügend befunden worden
find, können für dieses Jahr von der ersten Dienstprüfung zurückgewiesen werden und
haben dann eine neue Abhandlung einzureichen.
§. 11.
Unerläßliche Fächer der ersten Dienstprüfung sind Lateinisch und Griechisch
nebst den zur klassischen Philologie gehörigen Disziplinen. Hiezu kommt als drittes
Hauptfach nach eigener Wahl des Kandidaten entweder Deutsch oder Geschichte oder
Französisch (bezw. Hebräisch).
2