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Für Oberklassen ist die Lehrbefähigung des Kandidaten auf diejenigen Fächer
beschränkt, in welchen er auf Grund dieser Prüfung für befähigt erkannt worden ist.
8. 12.
Bei der schriftlichen Prüfung in der klassischen Philologie wird die Uebersetzung
eines aus einem deutschen Schriftsteller entnommenen Abschnitts in das Lateinische und
ebenso in das Griechische, sowie eine Uebersetzung aus dem Lateinischen und Griechischen
in's Deutsche gefordert, welche letztere mit einem sprachlichen und sachlichen Kommentar
zu begleiten ist.
S. 13.
Die mündliche Prüfung im Lateinischen und Griechischen besteht in einem
Colloquium, bei welchem Abschnitte aus folgenden Schriftstellern nach der Auswahl der
Prüfungekommission zu Grunde gelegt werden:
Sallustius, Jugurtha und Catilina; Cicero pro Milone, actio in Verrem II, 1. 4
de a.gnis, org“# lt Frutus, disput. Tuscul. I und de legibus I; Livius 1.
4XI—XA Taitus Annales I. II. XIVXVI, Historiae I. IV. V. Germania,
Dialogus: Plautus Miles gloriosus, Menaechmi:; Catullus; Vergilius Aen. J.
II. IV.VI, Bucolica, Georgica 1. I; Horatius; Propertius, letztes Buch
Herodot Buch J. VII. VIII; &enophon Memorabilien; Thucydides Buch I. II. VI;
Plato Phaedon und Phaedrus; Demosthenes Olynthische und Philippische
Reden; Homer; Aeschylos Perser; Sophokles Oedipus k., Antigone: Euripides
Iphig. Taur.
An die Uebersetzung und Erklärung dieser Stellen werden Besprechungen über
Grammatik und Metrik, Litteraturgeschichte, Alterthümer, Archäologie und Mythologie
angeknüpft. Auch die Bekanntschaft mit der griechischen und römischen Geschichte wird
bei allen Kandidaten vorausgesetzt.
S. 14.
Bei der Prüfung im Deutschen wird Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgang
der deutschen Sprache und Litteratur gefordert. Insbesondere ist in der mündlichen
Prüfung genauere Kenntniß der Elemente der gothischen, alt= und mittelhochdeutschen
Grammatik und das Verständniß vorgelegter Stellen aus Werken der mittelhochdeutschen