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Litteratur, in der schriftlichen Prüfung Bekanntschaft mit den Hauptwerken der älteren
und neueren deutschen Litteratur und ihrer Entwicklung nachzuweisen.
S. 15.
In der Geschichte hat der Kandidat in der schriftlichen Prüfung Bekanntschaft
mit dem Entwicklungsgang der allgemeinen Weltgeschichte und Verständniß des Zu-
sammenhangs der GEreignisse, auf dem Gebiet der alten und der deutschen Geschichte
auch Kenntniß der Entwicklung der Kultur in ihren wichtigsten Erscheinungen nachzu-
weisen. In der mündlichen Prüfung hat er darzuthun, daß er eine Uebersicht über die
Ouellen unserer Geschichtskenntniß auf den genannten Gebieten besitzt und sich mit den
bedeutenderen neueren Geschichtswerken durch eigenes Studium bekannt gemacht hat.
Zugleich wird eine klare Anschauung des geographischen Schaupkatzes der Begeben-
heiten erwartet.
S. 16.
Im Französischen wird neben einer sorgfältige und gebildeten Aussprache
im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache Beherrschung des Ausdrucks,
grammatische Korrektheit und Kenntniß des französischen Sprachgebrehe und Satzbaus
verlangt. Außerdem hat der Kandidat in der mündlichen Prüfung seine Bekunntschaft
mit der geschichtlichen Entwicklung der Sprache und ein hinreichendes Verständniß der
französischen Laute, Formen und Wortbildungen, sowie seine Fähigkeit darzuthun, vor-
gelegte Stellen aus gelesenen älteren Schriftstellern zu übersetzen und zu erklären. In
einem französischen Aufsatz hat er sodann nachzuweisen, daß er von dem Entwicklungs-
gang der französischen Litteratur ein deutliche s Bild gewonnen und einzelne Hauptwerke
auch aus neuester Zeit gelesen hat.
Ein in französischem Sprachgebiet zugebrachtes Halbjahr kann als ein Semester
Universitätsstudium angerechnet, außerdem kann die Prüfung im Französischen auf die
zweite Dienstprüfung verschoben werden.
8. 17.
An Stelle des Französischen kann auch das Hebräische, soweit es das Bedürfniß
des gymnasialen Unterrichts in dieser Sprache erfordert, als drittes Hauptfach zugelassen
werden. Bei der Prüfung hierin werden jedoch neben dem in 8. 26 Ziff. 5 Verlangten,