Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Litteratur, in der schriftlichen Prüfung Bekanntschaft mit den Hauptwerken der älteren 
und neueren deutschen Litteratur und ihrer Entwicklung nachzuweisen. 
S. 15. 
In der Geschichte hat der Kandidat in der schriftlichen Prüfung Bekanntschaft 
mit dem Entwicklungsgang der allgemeinen Weltgeschichte und Verständniß des Zu- 
sammenhangs der GEreignisse, auf dem Gebiet der alten und der deutschen Geschichte 
auch Kenntniß der Entwicklung der Kultur in ihren wichtigsten Erscheinungen nachzu- 
weisen. In der mündlichen Prüfung hat er darzuthun, daß er eine Uebersicht über die 
Ouellen unserer Geschichtskenntniß auf den genannten Gebieten besitzt und sich mit den 
bedeutenderen neueren Geschichtswerken durch eigenes Studium bekannt gemacht hat. 
Zugleich wird eine klare Anschauung des geographischen Schaupkatzes der Begeben- 
heiten erwartet. 
S. 16. 
Im Französischen wird neben einer sorgfältige und gebildeten Aussprache 
im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache Beherrschung des Ausdrucks, 
grammatische Korrektheit und Kenntniß des französischen Sprachgebrehe und Satzbaus 
verlangt. Außerdem hat der Kandidat in der mündlichen Prüfung seine Bekunntschaft 
mit der geschichtlichen Entwicklung der Sprache und ein hinreichendes Verständniß der 
französischen Laute, Formen und Wortbildungen, sowie seine Fähigkeit darzuthun, vor- 
gelegte Stellen aus gelesenen älteren Schriftstellern zu übersetzen und zu erklären. In 
einem französischen Aufsatz hat er sodann nachzuweisen, daß er von dem Entwicklungs- 
gang der französischen Litteratur ein deutliche s Bild gewonnen und einzelne Hauptwerke 
auch aus neuester Zeit gelesen hat. 
Ein in französischem Sprachgebiet zugebrachtes Halbjahr kann als ein Semester 
Universitätsstudium angerechnet, außerdem kann die Prüfung im Französischen auf die 
zweite Dienstprüfung verschoben werden. 
8. 17. 
An Stelle des Französischen kann auch das Hebräische, soweit es das Bedürfniß 
des gymnasialen Unterrichts in dieser Sprache erfordert, als drittes Hauptfach zugelassen 
werden. Bei der Prüfung hierin werden jedoch neben dem in 8. 26 Ziff. 5 Verlangten,
	        
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