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weitergehende wissenschaftliche Anforderungen hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse und
der Vertrautheit mit den poetischen und prophetischen Schriften des Alten Testamentes
gestellt.
III. Die zweite Dienstprüfung.
§. 18.
Nach Erstehung der ersten Dienstprüfung werden die Kandidaten zum Zweck der
methodischen Einführung in die Theorie und Praxis des Unterrichts auf die Dauer
eines Jahres einem Gymnasium zugewiesen (Vorbereitungsjahr). Zu diesem Behufe
haben sich die Kandidaten bei der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen
zu melden, welche die persönlichen Verhältnisse der Kandidaten bei der Zuweisung an
ein bestimmtes Gymnasium thunlichst berücksichtigen wird.
Die zweite Dienstprüfung, swelche in der Regel ein Jahr nach der ersten Dienst-
prüfung erstanden werden soll, schließt sich unmittelbar an dieses Vorbereitungsjahr an.
g. 19.
Die Meldungen um Zulassung zu der zweiten Dienstprüfung sind vor Schluß des
Schuljahrs bei der Mn sterial-Abtheilung für Gelehrten= und Realschulen durch den
Vorstand der Lehranstal: einzureichen, welcher der Kandidat zur Vorbereitung für das
Lehramt zugewiesen wn.
Den Meldungen sind veizulegen:
1) der Nachweis der vorschriftmäßigen Betheiligung an lder zur Einführung der
Kandidaten in die Theorie und Pragis des Unterrichts eingerichteten Vorbereitung
für das Lehramt,
2) die Angabe der besonderen Studien in Philosophie und Pädagogik,
3) die Erklärung, ob und in welchen fakultativen Fächern der Kandidat geprüft
zu werden wünscht (8§. 25 u. 26),
4) die Militärpapiere des Kandidaten.
8. 20.
Die zweite Dienstprüfung besteht in einer mündlichen Prüfung in Philosophie und
in Pädagogik, in einem deutschen Aufsatz und in der Abhaltung zweier Lehrproben.