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V. Uebergangsbestimmungen.
8. 27.
Die Professorats- und die Präzeptoratsprüfung wird auf Grund der seitherigen
Prüfungsordnung vom 28. November 1865 letztmals im Herbst 1899 abgehalten werden.
Diejenigen Kandidaten, welche auf Grund der genannten Prüfungsordnung bereits vor
dem Jahr 1898 zu der Professoratsprüfung zugelassen waren, haben die beiden Theile
der Professoratsprüfung in den Jahren 1898 und 1899 zu erstehen und damit die
Prüfung abzuschließen.
Im Herbst 1899 findet zugleich erstmals die erste Dienstprüfung auf Grund der
gegenwärtigen Verfügung statt. Diejenigen, welche sich an derselben zu betheiligen
wünschen, haben das von ihnen gewählte Thema für die wissenschaftliche Abhandlung
vor dem 1. November 1898 nebst den erforderlichen Nachweisen über ein bis dahin
zurückgelegtes dreijähriges Universitätsstudium zur Genehmigung einzureichen und die
Abhandlung bis 15. März 1899 abzuliefern.
Denjenigen Kandidaten, welche die Probeabbandlung am 15. Dezember 1897 abge-
liefert haben und zu der Prüfung zugelassen worden sind, stet es frei, entweder nach den
Vorschriften der seitherigen Prüfungsordnung die beiden Theile der Professoratsprüfung in
den Jahren 1898 und 1899 zu erstehen, oder aber auf Grund ihrer Abhandlung sich
im Jahr 1899 an der ersten Dienstprüfung nach der neuen Ordnung zu betheiligen.
Geprüften Präzeptoratskandidaten, welche die Prüfung auf Grund der gegenwärtigen
Verordnung erstehen wollen, wird das Vorbereitungsjahr erlassen.
Kandidaten, welche in der Uebergangszeit die vorgesehenen Bedingungen nicht durch-
weg nachzuweisen vermögen, können bei dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
um Dispensation nachsuchen.
g. 28.
Die gegenwärtige Verfügung tritt bezüglich des die wissenschaftliche Abhandlung
betreffenden §. 10 sofort, im Uebrigen in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im
Herbst 1899 die erste, im Herbst 1900 die zweite Dienstprüfung nach den Bestimmungen
dieser Verfügung abgehalten wird.
Stuttgart, den 21. März 1898.
Sarwey.