Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) für Vollmachten; 
3) für nachträgliche ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein 
besonderes Geschäft bilden und von demselben Gericht beurkundet werden; 
4) für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten 
Vertrags; 
5) für die Beurkundung von Bewilligungen und sonstigen Erklärungen, die zur 
Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch oder eines Schiffs- 
pfandrechts erforderlich sind, sofern nicht gleichzeitig das zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft beurkundet wird. 
8. 80. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhältnisses maßgebend, 
dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand des 
Rechtsgeschäfts bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von Leistungen zum 
Gegenstand haben, kommt nur der Werth der Leistungen des einen Theils und, wenn 
der Werth der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, der höhere in Betracht. 
Handelt es sich um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses und erhellt, 
daß die Aenderung einen bestimmten Geldwerth für die Betheiligten hat, so ist dieser 
maßgebend; andernfalls ist die Bestimmung des 8. 23 mit der Einschränkung anwendbar, 
daß der Werth des von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten 
werden darf. 
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (§. 79 Ziff. 1) kommt nur 
der Antheil derselben in Betracht. 
Der Werth einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des §. 23 
zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der 
für dieses maßgebende Werth in Ansatz zu bringen; jedoch ist der Werth höchstens auf 
50 000 Mark anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer ausgestellten Vollmacht nur 
der Antheil desselben maßgebend. 
In allen Fällen, in denen ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, findet die Vor- 
schrift des §. 23 entsprechende Anwendung. «
	        
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