Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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amtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung und zwei Mitgliedern der 
Bürgerausschüsse des Bezirks, welche die Amtsversammlung wählt. 
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle über die Wahlen in den 
einzelnen Abstimmungsdistrikten durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammen- 
gestellt. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der 
Wähler sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die ein- 
zelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungdistrikt ersicht- 
lich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen 
in einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung 
solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamtswahlkommission befugt, die von den 
Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel einzufordern und einzusehen. 
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des Wahlergebnisses statt- 
sindet, steht jedem Wähler offen. 
. Art. 19. 
Hat die Wahl nach 8. 144 der Verfassungs-Urkunde, beziehungsweise Art. 7 des 
Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 175), zu keinem Ergebniß geführt, 
so hat der Oberamtmann unverweilt eine neue Wahl anzuordnen. 
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben Abstimmungsbezirken 
und bei gleicher Besetzung der Wahlkommissionen wie die erste Wahl vorgenommen. 
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der oberamtlichen Wahlanord- 
nung statt. 
Art. 20. 
Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf gedrucktem Formulare eine von 
ihm und den Urkundspersonen unterzeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu ent- 
halten hat: 
1) den Namen des Wahlortes; 
2) die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung erschienenen Wähler; 
3) die Zeit des Wahlgeschäfts; 
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen Alter, sofern es der 
Kommission bekannt ist:
	        
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