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amtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung und zwei Mitgliedern der
Bürgerausschüsse des Bezirks, welche die Amtsversammlung wählt.
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle über die Wahlen in den
einzelnen Abstimmungsdistrikten durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammen-
gestellt.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der
Wähler sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die ein-
zelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungdistrikt ersicht-
lich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen
in einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung
solcher Bedenken ist der Vorstand der Oberamtswahlkommission befugt, die von den
Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel einzufordern und einzusehen.
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des Wahlergebnisses statt-
sindet, steht jedem Wähler offen.
. Art. 19.
Hat die Wahl nach 8. 144 der Verfassungs-Urkunde, beziehungsweise Art. 7 des
Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 175), zu keinem Ergebniß geführt,
so hat der Oberamtmann unverweilt eine neue Wahl anzuordnen.
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben Abstimmungsbezirken
und bei gleicher Besetzung der Wahlkommissionen wie die erste Wahl vorgenommen.
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der oberamtlichen Wahlanord-
nung statt.
Art. 20.
Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf gedrucktem Formulare eine von
ihm und den Urkundspersonen unterzeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu ent-
halten hat:
1) den Namen des Wahlortes;
2) die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung erschienenen Wähler;
3) die Zeit des Wahlgeschäfts;
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen Alter, sofern es der
Kommission bekannt ist: