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Nachdem nun in Folge der mit dem roͤmischen Hofe getroffenen Uebereinkunft die
bischoͤslichen Stuͤhle und Domkapitel dieser Kirchenprovinz vollstaͤndig besetzt, und in
die Ausuͤbung der ihnen zukommenden Befugnisse eingewiesen worden sind; so finden
Wir Uns zu Wahrung Unseres verfassungsmäßigen Schuß= und Aufsichts-Rechtes
über die katholische Landes-Kirche veranlaßt, im Einverständnisse mit den übrigen, bei
der oberrheinischen Kirchenprovinz mitbetheiligten Regierungen zu verordnen, wie folgt:
K. 1.
Der batholischen Kirche steht das freie Bekenntniß ihres Glaubens und die öffent-
liche Ausübung ihres Cultus zu, und sie genießt auch in dieser Hinsicht mit den an-
dern im Stäat öffentlich anerkannten christlichen Kirchen-Gesellschaften gleiche Rechte.
S. 2.
Der volle Genuß dieser Rechte steht allen katholischen Kirchen-Gemeinden, so wie
auch den einzelnen Katholiken zu, welche früher in keinem Diöcesan-Verbande gestan-
den waren. Es kann in keinem der oben erwähnten Bisthümer irgend eine Art von
birchlicher Eremtion bünftig statt finden.
C. 3.
Jeder Staat übt die ihm zustehenden unveräußerlichen Majestäts-Rechte des
Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus.
C. 4.
Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behèôrden aus-
gehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Dibcesanen,
durch welche dieselben zu etwas verbunden werden sollen, so wie auch besondere Verfügungen
von Wichtigkeit unterliegen der Genehmigung des Staates, und bönnen nur mit der
ausdrücklichen Bemerkung der Staats-Genehmigung (placet) kund gemacht oder erlas-
sen werden. ·
Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und oͤffentliche Erlasse, welche rein
geistliche Gegenstände betreffen, sind den Staats-Behörden zur Einsicht vorzulegen,
ihre Kundmachung kann erst alsdann erfolgen, wenn dazu die Staats-Bewilligung er-
theilt worden ist.