Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 21. 
Wird die Annahme oder Ausfolge eines Hinterlegungsgegenstandes abgelehnt, so ist 
der Antragsteller von diesem Beschluß unter Mittheilung der Gründe in Kenntniß zu setzen. 
§. 22. 
Bezüglich hinterlegter Werthpapiere soll in den geeigneten Fällen, insbesondere wenn 
in Anbetracht des der Hinterlegung zu Grund liegenden Zweckes von dem Hinterleger 
eine zuverlässige Verwaltung der Werthpapiere nicht zu erwarten ist (vergl. z. B. S§. 1667 
Abs. 2, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder wenn die Betheiligten oder ihr Aufent- 
halt unbekannt sind, die Hinterlegungsstelle durch den Verwalter der Hinterlegungskasse 
oder durch ein von ihr zu beauftragendes Bankhaus die Ausloosung oder Kündigung 
sowie die Erlassung eines Aufgebots überwachen lassen. In solchen Fällen soll die 
Hinterlegungsstelle auch für die Beschaffung neuer Zins= oder Gewinnantheilscheine und 
für die Einziehung der Beträge gekündigter Werthpapiere und fälliger Zins= und Gewinn- 
antheilscheine sorgen. 
Aus einem in Beziehung auf die in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte den betreffenden 
Beamten zur Last fallenden Versehen kann weder gegen die Staatskasse noch gegen die 
betheiligten Beamten irgend welcher Anspruch abgeleitet werden. 
Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen sind, sofern sie nicht aus den 
etwa von der Hinterlegungsstelle vereinnahmten Beträgen entnommen werden können, von 
demjenigen, welchem die Zahlung der übrigen, durch die Hinterlegung entstehenden Kosten 
obliegt, zu erheben. 
S. 23. 
Hinterlegte Kostbarkeiten kann der Vorstand der Hinterlegungsstelle durch einen Sach- 
verständigen abschätzen oder behufs Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen. Dem 
Hinterlegungsschein ist in solchem Falle eine Abschrift des Gutachtens beizufügen und, 
daß dies geschehen, in dem Hinterlegungsschein zu vermerken. 
Die durch die Abschätzung oder Besichtigung entstehenden Kosten sind aus der Hinter- 
legungskasse zu bestreiten und dieser von demjenigen zu ersetzen, welcher für die durch 
die Hinterlegung entstehenden Kosten haftet. Vor erfolgter Erstattung der Kosten und 
Erlegung der Gebühren kann die Herausgabe des Gegenstandes nicht verlangt werden.
	        
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