Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bezeichnungen über den Ursprung und den Hersteller sowie die Kontrollnummer der 
Prüfungsstelle angebracht sein. Die Fläschchen sind in lichtdichter Verpackung aufzu- 
bewahren und abzugeben. Jedem Fläschchen ist eine Gebrauchsanweisung beizugeben, 
welche genaue Angaben darüber enthält, wie die Lösung zu erfolgen hat. 
S. 2. 
Der Vertrieb des geprüften und plombirten Serums darf nur in den Apotheken 
geschehen. 
Auf die Abgabe des Mittels in den Apotheken finden die Vorschriften des S. 18 
der Ministerialverfügung vom 9. September 1896, betreffend die Abgabe von Arznei- 
mitteln (Reg. Blatt S. 189), Anwendung. Soferne es in dem Rezept nicht anders vor- 
geschrieben ist, darf das Serum nur in Lösung verabfolgt werden. Die Lösung soll 
mittelst destillirten sterilisirten Wassers von 1 cem auf je 250 Immunisirungseinheiten 
in dem Originalfläschchen jedesmal frisch bereitet werden; sie soll bis auf kleine Eiweiß- 
flöckchen von klarem Aussehen sein und in den Originalfläschchen abgegeben werden. 
S. 3. 
Der Preis des festen Diphtherie-Heilserums ist bis auf Weiteres auf höchstens 
2 Mark für eine Dosis von 250 und auf höchstens 8 Mark für eine solche von 1000 
Immunisirungseinheiten festgesetzt. Eine Preisermäßigung für Krankenhäuser, Kassen 
u. s. w. findet bis auf Weiteres nicht statt. Dem Apotheker stehen für die Lösung und 
den Vertrieb des festen Diphtherie-Heilserums 75 Pfennig für ein Fläschchen mit 250 
und 1,25 Mark für ein solches mit 1000 Immunisirungseinheiten zu. 
S. 4. 
Die Vorschriften über den Verkehr mit flüssigem Diphtherieserum bleiben unberührt. 
Stuttgart, den 5. Januar 1899. 
Pischek.
	        
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