Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung 
und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 
1) Waaren feilbieten, 
2) Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen als bei Kauf- 
leuten oder an anderen. Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf 
ankaufen, 
3) gewerbliche Leistungen anbieten, 
4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige 
Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft 
dabei obwaltet, darbieten will. 
Art. 3. 
Wandergewerbesteuerpflichtig ist nicht: 
1) wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten- 
und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei feilbietet; 
2) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von 
demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren 
dies Landesgebrauch ist, anbietet; 
3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren 
dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet; 
4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusam hungen oder anderen außer- 
gewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde die von der- 
selben bestimmten Waaren feilbietet. 
Art. 1. 
Der Wandergewerbesteuer unterliegt ferner nicht der Handel (Verkauf und Ankauf 
von Waaren und Suchen von Waarenbestellungen — Art. 2 Ziff. 1 und 2—) auf 
Messen, Jahr= und Wochenmärkten. 
Art. 5. 
Der Wandergewerbesteuer sind weiter nicht unterworfen Personen, welche in einem 
deutschen Staate ein stehendes Gewerbe betreiben, und die in ihren Diensten stehenden
	        
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