Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Reisenden, welche außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung 
beziehungsweise der gewerblichen Niederlassungen ihrer Geschäftsherren für die Zwecke 
ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise desjenigen ihrer Geschäftsherren Waaren aufkaufen 
oder Bestellungen auf Waaren aufsuchen. 
Voraussetzung der Steuerfreiheit ist jedoch, 
1) daß das Aufkaufen von Waaren nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgt, und 
2) daß die aufgekauften Waaren nur behufs deren Beförderung an den Bestimm- 
ungsort mitgeführt werden, ferner 
3) daß das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche 
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen 
Personen geschieht, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art 
Verwendung finden, und daß 
4) von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster 
mitgeführt werden, 
soweit nicht auf Grund des §. 14 der Reichsgewerbeordnung für bestimmte Waaren oder 
Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen von den Vorschriften Ziff. 3 
und 4 zugelassen sind. 
Art. 6. 
Für die Steuerpflicht der Angehörigen außerdeutscher Staaten gelten folgende 
Bestimmungen: 
1) Dieselben unterliegen allgemein und zwar auch in den Fällen des Art. 3 der 
Wandergewerbesteuer, soweit sie zur Ausübung des Wandergewerbes im Inland nach 
den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung und der hiezu ergangenen Ausführungs- 
bestimmungen eines Wandergewerbescheins bedürfen. 
2) Der Handel auf Messen, Jahr= und Wochenmärkten (Art. 4) bleibt auch für 
die Ausländer von der Wandergewerbesteuer frei. 
3) Auf Ausländer, welche weder einen Wohnsitz, noch eine gewerbliche Niederlassung 
in einem deutschen Staate haben, sowie auf die in ihren Diensten stehenden Reisenden 
finden die Bestimmungen des Art. 5 — soweit nicht durch Verträge oder Vereinbarungen 
anderweite Festsetzungen getroffen sind — keine Anwendung.
	        
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