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Reisenden, welche außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung
beziehungsweise der gewerblichen Niederlassungen ihrer Geschäftsherren für die Zwecke
ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise desjenigen ihrer Geschäftsherren Waaren aufkaufen
oder Bestellungen auf Waaren aufsuchen.
Voraussetzung der Steuerfreiheit ist jedoch,
1) daß das Aufkaufen von Waaren nur bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgt, und
2) daß die aufgekauften Waaren nur behufs deren Beförderung an den Bestimm-
ungsort mitgeführt werden, ferner
3) daß das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen
Personen geschieht, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art
Verwendung finden, und daß
4) von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster
mitgeführt werden,
soweit nicht auf Grund des §. 14 der Reichsgewerbeordnung für bestimmte Waaren oder
Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen von den Vorschriften Ziff. 3
und 4 zugelassen sind.
Art. 6.
Für die Steuerpflicht der Angehörigen außerdeutscher Staaten gelten folgende
Bestimmungen:
1) Dieselben unterliegen allgemein und zwar auch in den Fällen des Art. 3 der
Wandergewerbesteuer, soweit sie zur Ausübung des Wandergewerbes im Inland nach
den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung und der hiezu ergangenen Ausführungs-
bestimmungen eines Wandergewerbescheins bedürfen.
2) Der Handel auf Messen, Jahr= und Wochenmärkten (Art. 4) bleibt auch für
die Ausländer von der Wandergewerbesteuer frei.
3) Auf Ausländer, welche weder einen Wohnsitz, noch eine gewerbliche Niederlassung
in einem deutschen Staate haben, sowie auf die in ihren Diensten stehenden Reisenden
finden die Bestimmungen des Art. 5 — soweit nicht durch Verträge oder Vereinbarungen
anderweite Festsetzungen getroffen sind — keine Anwendung.