1168
Art. 14.
Im Fall der Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie in den Fällen
einer Einftellung, Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Erstattung der
Steuer nicht statt.
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unab-
hängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben und wird der Steuer-
schein innerhalb vier Wochen, vom Beginn der Gültigkeit desselben ab gerechnet, dem
Bezirkssteueramt übergeben, so ist die entrichtete Steuer auf erbrachten Nachweis zurück-
zuerstatten. "
Wenn infolge solcher Ereignisse der Gewerbebetrieb für den Rest der Gültigkeits-
dauer des Steuerscheins (Art. 11 Abs. 1) aufgegeben wird, so ist das Finanzministerium
ermächtigt, dem betreffenden Gewerbetreibenden auf Antrag die angesetzte Steuer ganz
oder theilweise zu erstatten oder gegebenen Falls zu erlassen.
Wird von der Wittwe oder von einem Kinde eines verstorbenen Inhabers eines
Steuerscheins der Wandergewerbebetrieb in der bisherigen Art und Weise fortgesetzt, so
ist zwar ein neuer Steuerschein zu lösen, aber von einer nochmaligen Steuererhebung von
der Wittwe oder von dem Kinde für die Dauer der Gültigkeit des Steuerscheins des
Verstorbenen Umgang zu nehmen.
II. Besondere Vorschriften.
1. Hausirgewerbe.
Art. 15.
Für die Hausirgewerbe (Tarif Nr. 1) gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Festsetzung der Steuer erfolgt jeweils für das Kalenderjahr; es ist dem-
gemäß für jedes Kalenderjahr, in welchem der Betrieb ausgeübt werden soll, die
vorgeschriebene Anmeldung zu bewirken und ein Steuerschein zu lösen (Art.7 Abs. ).
2) Die Anmeldung des Betriebs ist von denjenigen Hausirern, welche einen Wohn-
sitz im Lande haben, bei dem Bezirkssteueramt, wenn sich ein solches an ihrem
Wohnort befindet, andernfalls bei dem Ortssteueramt des Wohnorts zu bewirken.
Hausirer, welche keinen Wohnsitz im Lande haben, sind verbunden, das Gewerbe bii
dem Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk mit dem Betrieb begonnen wird, anzumelden.