Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1168 
Art. 14. 
Im Fall der Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie in den Fällen 
einer Einftellung, Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Erstattung der 
Steuer nicht statt. 
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unab- 
hängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben und wird der Steuer- 
schein innerhalb vier Wochen, vom Beginn der Gültigkeit desselben ab gerechnet, dem 
Bezirkssteueramt übergeben, so ist die entrichtete Steuer auf erbrachten Nachweis zurück- 
zuerstatten. " 
Wenn infolge solcher Ereignisse der Gewerbebetrieb für den Rest der Gültigkeits- 
dauer des Steuerscheins (Art. 11 Abs. 1) aufgegeben wird, so ist das Finanzministerium 
ermächtigt, dem betreffenden Gewerbetreibenden auf Antrag die angesetzte Steuer ganz 
oder theilweise zu erstatten oder gegebenen Falls zu erlassen. 
Wird von der Wittwe oder von einem Kinde eines verstorbenen Inhabers eines 
Steuerscheins der Wandergewerbebetrieb in der bisherigen Art und Weise fortgesetzt, so 
ist zwar ein neuer Steuerschein zu lösen, aber von einer nochmaligen Steuererhebung von 
der Wittwe oder von dem Kinde für die Dauer der Gültigkeit des Steuerscheins des 
Verstorbenen Umgang zu nehmen. 
II. Besondere Vorschriften. 
1. Hausirgewerbe. 
Art. 15. 
Für die Hausirgewerbe (Tarif Nr. 1) gelten folgende Bestimmungen: 
1) Die Festsetzung der Steuer erfolgt jeweils für das Kalenderjahr; es ist dem- 
gemäß für jedes Kalenderjahr, in welchem der Betrieb ausgeübt werden soll, die 
vorgeschriebene Anmeldung zu bewirken und ein Steuerschein zu lösen (Art.7 Abs. ). 
2) Die Anmeldung des Betriebs ist von denjenigen Hausirern, welche einen Wohn- 
sitz im Lande haben, bei dem Bezirkssteueramt, wenn sich ein solches an ihrem 
Wohnort befindet, andernfalls bei dem Ortssteueramt des Wohnorts zu bewirken. 
Hausirer, welche keinen Wohnsitz im Lande haben, sind verbunden, das Gewerbe bii 
dem Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk mit dem Betrieb begonnen wird, anzumelden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.