Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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B.  Kleidung.

S.  40.

Die  Gefangenen  haben  eine  gleichförmige  Kleidung  zu  tragen,  welche  nebst  dem  Leibweißzeug
von  der  Anstaltsverwaltung  abgegeben  wird.  Die  Kleidung  der  Zuchthausgefangenen  hat  sich  von
der  Kleidung  der  eine  Gefängnißstrafe  oder  Haftstrafe  verbüßenden  Gefangenen  zu  unterscheiden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bestandtheile  der  Kleidung,  sowie  über  den  Wechsel  der
Kleider  und  des  Leibweißzeugs  sind  in  dem  Regulativ,  Beilage  II,  enthalten.

C.  Lagerstätte.

8.  41.

Jeder  Gefangene  erhält  ein  besonderes,  nach  dem  Regulativ,  Beilage  III,  ausgestattetes
Lager  zum  Schlafen.

D.  Gesundheitspflege,  Reinlichkeit.
8.  42.

Sämmtliche  Gelasse,  Gänge,  Hofräume  und  Geräthe  sind  möglichst  rein  zu  halten.  Es  sind
deshalb  insbesondere  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer  täglich  zu  kehren  und  östers  aufzuwaschen.  Die
von  den  Gefangenen  benützten  Näume  sind  nach  Bedürfniß  zu  weißnen  und  es  dürfen  in  die  frischgeweißten
  Gelasse  erst  nach  deren  vollständiger  Abtrocknung  die  Gefangenen  wieder  verbracht  werden.

Besondere  Aufmerksamkeit  ist  einer  zweckmäßigen  Lufterneuerung  und  der  Erhaltung  einer  der
Gesundheit  zuträglichen  Temperatur  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  sowie  der  Reinhaltung
der  Abtrittsvorrichtungen  zuzuwenden.

S.  43.

Die  Gefangenen  sind  zur  möglichsten  Reinhaltung  ihres  Körpers,  ihrer  Kleider  und  Lagerstätten,
sowie  der  Räume  der  Strafanstalt  verpflichtet.

Männlichen  Gefangenen  wird  der  Vart  wöchentlich  zweimal  abgenommen.  Das  Barttragen
kann  ihnen  nur  auf  ärztliches  Gutachten  vom  Vorstand  gestattet  werden;  außerdem  kann  den  Gefangenen
bei  guter  Führung  einige  Wochen  vor  der  Entlassung  gestattet  werden,  den  Bart  stehen  zu  lassen.
Das  Beschneiden  der  Haare  der  männlichen  Gefangenen  und  das  Beschneiden  der  Nägel  geschieht,
so  oft  es  nöthig  ist.

Den  Gefangenen  werden  mehrmals  im  Jahr,  in  der  warmen  Jahreszeit  womöglich  alle  Monate,
Vollbäder  oder  Brausebäder,  nach  Bedürfniß  auch  Fußbäder,  gegeben.  Außerdem  haben  junge  und
kräftige  Gefangene  in  der  warmen  Jahreszeit  öfters  den  ganzen  Körper  kalt  zu  waschen.  Die  Bäder
und  Waschungen  unterbleiben,  wenn  sie  der  Hausarzt,  welcher  in  zweifelhaften  Fällen  zu  befragen
ist,  den  Gesundheitsumständen  eines  Gefangenen  nicht  angemessen  findet.

8.  44.
Zum  Genuß  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.