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1) die ihm nach Art. 15 obliegende Anzeige unterläßt oder nicht rechtzeitig macht,
2) über Thatsachen, welche auf die Steuerpflicht oder die Höhe der Steuer von
Einfluß sind, in der Anzeige oder in dem Verfahren behufs Festsetzung der
Steuer unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet
sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
3) über das Veräußerungsgeschäft oder die auf dasselbe Bezug habenden rechtlichen
oder thatsächlichen Verhältnisse Urkunden vorlegt, welche das Geschäft hinsichtlich
der die Steuerpflicht oder die Höhe der Steuer bestimmenden Thatsachen nicht
so, wie es der Wirklichkeit entspricht, enthalten und welche daher geeignet sind,
eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen,
4) zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Umsatz-
steuer unrichtige Thatsachen vorbringt und dadurch die ganze oder theilweise Auf-
hebung des Steueransatzes zu Unrecht erlangt.
Die Steuergefährdung ist in den Fällen der Ziff. 1 mit Ablauf der Anzeigefrist,
in den Fällen der Ziff. 2 und 3 mit der Abgabe der Erklärung oder mit der Vorlage
der Urkunde bei den mit dem Ansatz der Steuer befaßten Behörden oder Beamten, im
Falle der Ziff. 4 mit der Eröffnung der die Aufhebung oder Ermäßigung der Steuer
festsetzenden Entscheidung vollendet.
In anderen, in Ziff. 1 bis 4 nicht genannten Fällen ist die Steuergefährdung mit der
Eröffnung des eine zu niedrige Steuer enthaltenden Steueransatzes oder, falls ein Steuer-
ansatz nicht erfolgt, mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Steuerpflicht voll-
endet.
Hinsichtlich der Theilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf Seiten des Thäters
nur eine Uebertretung vorliegt.
Art. 27.
Sind die in Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen
zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt
der dort bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 1 ¾ bis zu 300 1 ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände des Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ein
wissentliches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die