Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1) die ihm nach Art. 15 obliegende Anzeige unterläßt oder nicht rechtzeitig macht, 
2) über Thatsachen, welche auf die Steuerpflicht oder die Höhe der Steuer von 
Einfluß sind, in der Anzeige oder in dem Verfahren behufs Festsetzung der 
Steuer unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet 
sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, 
3) über das Veräußerungsgeschäft oder die auf dasselbe Bezug habenden rechtlichen 
oder thatsächlichen Verhältnisse Urkunden vorlegt, welche das Geschäft hinsichtlich 
der die Steuerpflicht oder die Höhe der Steuer bestimmenden Thatsachen nicht 
so, wie es der Wirklichkeit entspricht, enthalten und welche daher geeignet sind, 
eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, 
4) zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Umsatz- 
steuer unrichtige Thatsachen vorbringt und dadurch die ganze oder theilweise Auf- 
hebung des Steueransatzes zu Unrecht erlangt. 
Die Steuergefährdung ist in den Fällen der Ziff. 1 mit Ablauf der Anzeigefrist, 
in den Fällen der Ziff. 2 und 3 mit der Abgabe der Erklärung oder mit der Vorlage 
der Urkunde bei den mit dem Ansatz der Steuer befaßten Behörden oder Beamten, im 
Falle der Ziff. 4 mit der Eröffnung der die Aufhebung oder Ermäßigung der Steuer 
festsetzenden Entscheidung vollendet. 
In anderen, in Ziff. 1 bis 4 nicht genannten Fällen ist die Steuergefährdung mit der 
Eröffnung des eine zu niedrige Steuer enthaltenden Steueransatzes oder, falls ein Steuer- 
ansatz nicht erfolgt, mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Steuerpflicht voll- 
endet. 
Hinsichtlich der Theilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung 
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß 
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf Seiten des Thäters 
nur eine Uebertretung vorliegt. 
Art. 27. 
Sind die in Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen 
zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt 
der dort bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 1 ¾ bis zu 300 1 ein. 
Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände des Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ein 
wissentliches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die
	        
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