Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Steuergefährdung bei Anwendung der pflichtmäßigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte 
vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein. 
Art. 28. 
Die in den Fällen der Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 und 27 hinterzogene Umsatz 
steuer ist unabhängig von der Strafe nachzuzahlen. 
Art. 29. 
Die Verfehlung (Art. 25 bis 27) wird straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflich- 
tigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige 
der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten er- 
folgte, bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes befaßten Steuerbehörde das Ver- 
säumte nachgeholt oder der wirkliche Sachverhalt richtiggestellt und hiedurch die Nach- 
forderung der ganzen nicht verjährten Umsatzsteuer ermöglicht wird. 
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den Vor- 
schriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von Seiten einer dieser Personen die 
übrigen von ihrer Verantwortung. 
VI. Verjährung und Schluhbestimmungen. 
Art. 30. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener oder zur Zurückforderung zuviel be- 
zahlter Umsatzsteuern verjährt in fünf Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung läuft in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 von dem 
Zeitpunkt des Eintrags der Rechtsänderung in das Grundbuch, im Uebrigen vom Schlusse 
des Kalenderjahrs an, in welchem die Steuerpflicht eingetreten ist, und in den Fällen, 
in welchen der Steuereinzug nach Art. 8 ausgesetzt wurde, vom Schlusse desjenigen Kalen- 
derjahrs an, in welchem die Voraussetzung für den Einzug der Steuer eingetreten und 
zur Kenntniß der Steuerbehörde gelangt ist. Sie wird unterbrochen durch urkundliche 
Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Steuerverwaltung, außerdem durch Unter- 
suchungshandlungen, welche in einem Strafverfahren wegen Gefährdung der Umsatzsteuer 
gegen den Steuerpflichtigen gerichtet werden. 
Die Verjährung der Rückforderung läuft vom Schlusse des Kalenderjahrs an, in 
welchem die Verbindlichkeit zur Steuerrückzahlung entstanden ist, und wird durch das
	        
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