Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wenn der Einzug der Steuer aus besonderen Gründen als gefährdet erscheint, so 
sind die Vorsitzenden der Nachlaßgerichte verpflichtet, dem Bezirkssteueramt unverzüglich 
von dem Sachverhalt Kenntniß zu geben. 
S. 7. 
Findet bei einem Amtsgericht die Auseinandersetzung über einen Nachlaß 
gemäß Art. 78 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder ein Ver- 
fahren im Sinne des Art. 93 dieses Gesetzes über eine Nachfolge in Nutzungen aus 
Familienfideikommissen und Stammgütern oder in Bezüge aus Familienstiftungen in 
Folge Todesfalls (s. auch Art. 1 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes) statt, so hat der 
Amtsrichter die Betheiligten auf ihre Anmeldungs= und Steuerpflicht aufmerksam zu 
machen, auch dem Bezirkssteneramt über den Anfall Kenntniß zu geben und hierüber 
in den Akten des Amtsgerichts Vormerkung zu machen. 
Die Grundbuchämter sind verpflichtet, von den in das Grundbuch gemachten Ein- 
trägen, welche sich auf den Uebergang von unbeweglichem Vermögen (Art. 2 Abs. 3 
des Gesetzes) einer bei ihrem Tod außerhalb Württembergs wohnhaften Person auf deren 
Rechtsnachfolger beziehen, demjenigen Bezirkssteucramt, in dessen Bezirk das Grundstück 
gelegen ist, Mittheilung zu machen. 
2. Aufnahme und Feststellung des gestands und Werths der steuerbaren Vermögensaufälle, ge- 
rechnung und Ansetzung der Steuer durch die Bezirkssteuerämter. 
S. S. 
Wenn ein Verfahren bei dem Vorsitzenden der Nachlaßgerichte auf Grund der 
Art. 18 und 19 des Gesetzes nicht stattfindet, so hat das Bezirkssteueramt nach Ein- 
lauf der Fragebogen und der weiteren Mittheilungen des Vorsitzenden des Nachlaß- 
gerichts zunächst die von diesem übersandten Akten auf ihre Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit zu prüfen. Nachdem dieselben soweit erforderlich ergänzt und richtig gestellt 
sind, liegt dem Bezirkssteueramt ob, die Grundlagen für die Berechnung und Ansetzung 
der Steuer, soweit dieselben nicht in den bereits vorhandenen Akten enthalten sind, bei- 
zubringen und festzustellen.
	        
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