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Wenn der Einzug der Steuer aus besonderen Gründen als gefährdet erscheint, so
sind die Vorsitzenden der Nachlaßgerichte verpflichtet, dem Bezirkssteueramt unverzüglich
von dem Sachverhalt Kenntniß zu geben.
S. 7.
Findet bei einem Amtsgericht die Auseinandersetzung über einen Nachlaß
gemäß Art. 78 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder ein Ver-
fahren im Sinne des Art. 93 dieses Gesetzes über eine Nachfolge in Nutzungen aus
Familienfideikommissen und Stammgütern oder in Bezüge aus Familienstiftungen in
Folge Todesfalls (s. auch Art. 1 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes) statt, so hat der
Amtsrichter die Betheiligten auf ihre Anmeldungs= und Steuerpflicht aufmerksam zu
machen, auch dem Bezirkssteneramt über den Anfall Kenntniß zu geben und hierüber
in den Akten des Amtsgerichts Vormerkung zu machen.
Die Grundbuchämter sind verpflichtet, von den in das Grundbuch gemachten Ein-
trägen, welche sich auf den Uebergang von unbeweglichem Vermögen (Art. 2 Abs. 3
des Gesetzes) einer bei ihrem Tod außerhalb Württembergs wohnhaften Person auf deren
Rechtsnachfolger beziehen, demjenigen Bezirkssteucramt, in dessen Bezirk das Grundstück
gelegen ist, Mittheilung zu machen.
2. Aufnahme und Feststellung des gestands und Werths der steuerbaren Vermögensaufälle, ge-
rechnung und Ansetzung der Steuer durch die Bezirkssteuerämter.
S. S.
Wenn ein Verfahren bei dem Vorsitzenden der Nachlaßgerichte auf Grund der
Art. 18 und 19 des Gesetzes nicht stattfindet, so hat das Bezirkssteueramt nach Ein-
lauf der Fragebogen und der weiteren Mittheilungen des Vorsitzenden des Nachlaß-
gerichts zunächst die von diesem übersandten Akten auf ihre Richtigkeit und Voll-
ständigkeit zu prüfen. Nachdem dieselben soweit erforderlich ergänzt und richtig gestellt
sind, liegt dem Bezirkssteueramt ob, die Grundlagen für die Berechnung und Ansetzung
der Steuer, soweit dieselben nicht in den bereits vorhandenen Akten enthalten sind, bei-
zubringen und festzustellen.