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Die Steuerpflichtigen und deren Vertreter oder Bevollmächtigte, sowie in der Regel
soweit erforderlich auch die in Art. 17 Abs. 1 genannten weiteren Auskunftspflichtigen
sind deshalb aufzufordern, über den Bestand und Werth der angefallenen steuerbaren
Vermögenstheile, soweit nöthig unter Vorlegung entsprechender Verzeichnisse, vollständige
und wahrheitsgetreue Auskunft zu geben und zugleich über die für die Steuerpflicht
weiter maßgebenden Verhältnisse sich zu erklären. Zu diesem Behnf ist ihnen eine an-
gemessene Frist gegen Bescheinigung des Empfangs der erhaltenen Aufforderung an-
zusetzen.
Die Vermögensverzeichnisse sind, soweit thunlich unter Benützung der von den
Steuerbehörden und Nachlaßgerichten unentgeltlich zu beziehenden Formulare, anzufertigen,
auch ist der Werth der einzelnen Vermögenstheile von den Stener= oder Auskunfts-
pflichtigen, soweit sie hiezu in der Lage sind, anzugeben. Bei den Werthangaben der
Betheiligten ist darauf zu achten, daß sie den Vorschriften der Art. 10 bis 12 des
Gesetzes entsprechen; soweit über dieselben Zweifel bestehen, ist zunächst der Versuch zu
machen, über den Werth eine Verständigung mit den Stenerpflichtigen herbeizuführen.
Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, oder bestehen sonstige Bedenken
gegen die von den Betheiligten mitgetheilten Werthansätze, oder sind solche von den Be-
theiligten überhaupt nicht zu erlangen, so ist gemäß Art. 21 des Gesetzes eine Schätzung
durch Sachverständige einzuleiten.
Handelt es sich um die Berechnung des Werths von Nutzungen und Leistungen
auf bestimmte Zeit und von unverzinslichen Zielerforderungen, so ist deren Kapital-
werth gemäß Art. 11 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes unter Benützung der nachstehend
als Anlage beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln.
8. 9.
In den Fällen der Art. 18 und 19 des Gesetzes (vergl. §. 5 dieser Verfügung)
haben die Bezirkssteuerämter für die Regel zunächst nur den Fall im Allgemeinen im
Auge zu behalten und von sich aus nur einzugreifen, wenn Thatsachen zu ihrer Kennt-
niß gelangen, welche ein solches Eingreifen im Interesse der Steuerverwaltung geboten