Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Steuerpflichtigen und deren Vertreter oder Bevollmächtigte, sowie in der Regel 
soweit erforderlich auch die in Art. 17 Abs. 1 genannten weiteren Auskunftspflichtigen 
sind deshalb aufzufordern, über den Bestand und Werth der angefallenen steuerbaren 
Vermögenstheile, soweit nöthig unter Vorlegung entsprechender Verzeichnisse, vollständige 
und wahrheitsgetreue Auskunft zu geben und zugleich über die für die Steuerpflicht 
weiter maßgebenden Verhältnisse sich zu erklären. Zu diesem Behnf ist ihnen eine an- 
gemessene Frist gegen Bescheinigung des Empfangs der erhaltenen Aufforderung an- 
zusetzen. 
Die Vermögensverzeichnisse sind, soweit thunlich unter Benützung der von den 
Steuerbehörden und Nachlaßgerichten unentgeltlich zu beziehenden Formulare, anzufertigen, 
auch ist der Werth der einzelnen Vermögenstheile von den Stener= oder Auskunfts- 
pflichtigen, soweit sie hiezu in der Lage sind, anzugeben. Bei den Werthangaben der 
Betheiligten ist darauf zu achten, daß sie den Vorschriften der Art. 10 bis 12 des 
Gesetzes entsprechen; soweit über dieselben Zweifel bestehen, ist zunächst der Versuch zu 
machen, über den Werth eine Verständigung mit den Stenerpflichtigen herbeizuführen. 
Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, oder bestehen sonstige Bedenken 
gegen die von den Betheiligten mitgetheilten Werthansätze, oder sind solche von den Be- 
theiligten überhaupt nicht zu erlangen, so ist gemäß Art. 21 des Gesetzes eine Schätzung 
durch Sachverständige einzuleiten. 
Handelt es sich um die Berechnung des Werths von Nutzungen und Leistungen 
auf bestimmte Zeit und von unverzinslichen Zielerforderungen, so ist deren Kapital- 
werth gemäß Art. 11 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes unter Benützung der nachstehend 
als Anlage beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. 
8. 9. 
In den Fällen der Art. 18 und 19 des Gesetzes (vergl. §. 5 dieser Verfügung) 
haben die Bezirkssteuerämter für die Regel zunächst nur den Fall im Allgemeinen im 
Auge zu behalten und von sich aus nur einzugreifen, wenn Thatsachen zu ihrer Kennt- 
niß gelangen, welche ein solches Eingreifen im Interesse der Steuerverwaltung geboten
	        
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