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geltenden Vorschriften (§§. 27 und 45 der Württ. Postordnung vom 27. Juni 1892,
Reg. Blatt S. 197) zu bewirken. Die Zustellungsurkunden sind zu den Akten zu
bringen und der Urschrift des zugestellten Schriftstückes anzuheften. Geht aus der Zu-
stellungsurkunde, z. B. aus einer auf derselben befindlichen Geschäftsnummer des Bezirks-
steueramts, nicht unmittelbar hervor, auf welches Schriftstück sie sich bezieht, so ist
hierüber eine kurze Bemerkung auf der Zustellungsurkunde zu machen. Behändigungen
durch Vermittlung der Post an außerhalb des Deutschen Reichs wohnhafte Personen,
welche keinen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb des Deutschen Reichs aufsgestellt
haben, können mittels eingeschriebenen Briefs (Postordnung §. 19 und 37) geschehen.
In diesen Fällen gilt die Behändigung nach Verfluß eines Monats vom Tag der
Aufgabe zur Post ab gerechnet als vollzogen, sofern nicht dargethan werden kann, daß
sie thatsächlich schon früher erfolgt ist.
In Betreff der Voraussetzungen, unter welchen eine Zustellung oder Behändigung
an dritte Personen an Stelle des Stenerpflichtigen erfolgen kann, kommen die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung (§§. 181 ff., Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 410)
zu entsprechender Anwendung.
Die zur Mittheilung an den Steuerpflichtigen bestimmte Ausfertigung des Be-
schlusses soll regelmäßig enthalten:
1) den Namen, Stand und Wohnort des Erblassers,
2) den Namen, Stand und Wohnort des Stenerpflichtigen,
3) das Verwandtschaftsverhältniß des Steuerpflichtigen zum Erblasser,
4) den Gesammtwerth des stenerbaren Erwerbs und die Art des Anfalls im
Allgemeinen,
5) den in Anwendung gebrachten Prozentsatz (Art. 6 des Gesetzes),
6) den Betrag der Steuer,
7) die Entscheidung über die etwaige Verpflichtung zur Tragung der durch die
angestellten Erhebungen entstandenen Kosten,
8) die Zahlungsstelle,
9) eine Belehrung über das Beschwerderecht.