Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 11. 
Wird Sicherheit durch Hinterlegung geleistet, so findet auf die Verzinsung etwa 
hinterlegten baaren Geldes die Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
betreffend das Hinterlegungswesen, vom 1. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 995) ent- 
sprechende Anwendung. 
3. Weitere Vorschriften über die Aumeldung stenerbarer Aufälle und über die Auskunftspflicht. 
8. 12. 
Die nach Art. 15 des Gesetzes zur Anmeldung eines steuerbaren Erwerbs ver— 
pflichteten Personen erfüllen für die Regel diese Pflicht dadurch, daß sie einen Frage- 
bogen innerhalb der Anmeldungsfrist ausfüllen und vor Ablauf der sechswöchigen An- 
meldungsfrist des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes dem Vorsitzenden des ordentlichen Nach- 
laßgerichts übergeben (s. oben §. 2 Ziff. 2). 
Ist ihnen ein Fragebogen nicht zugegangen, oder können oder wollen sie einen 
solchen nicht benützen, so haben sie den steuerbaren Erwerb bei dem zuständigen Be- 
zirkssteueramt innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist schriftlich oder zu Protokoll 
anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Anmeldenden, 
2) falls der Anmeldende nicht selbst steuerpflichtig ist, den Namen, Stand und 
[Wohnort des Steuerpflichtigen, 
3) den Namen, Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, 
4) eine kurze Bezeichnung der Art des steuerbaren Anfalls im Allgemeinen (Erb- 
schaft, Vermächtniß, Pflichttheil, Schenkung und dergl.). 
Unzuständige Bezirkssteuerämter und Nachlaßgerichte, welchen Anmeldungen der in 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zugehen, haben dieselben mit dem Vermerk des Tags 
ihres Einlaufs unverzüglich dem zuständigen Bezirkssteueramt zu übermitteln. Kommen 
solche Anmeldungen dem zuständigen Nachlaßgericht zu, solange die von ihm gemäß 
§. 1 und 2 einzuleitenden Erhebungen im Gange sind, so hat dasselbe die Anmeldungen
	        
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