Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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mmern 24, 31 genannten Abgaben wird mit Ordnungsstrafe bis zu sechzig Mark 
ihndet. 
Die Vorstände beziehungsweise Hauptagenten von Versicherungsanstalten können 
rch die Steuerdirektivbehörde zu rechtzeitiger Vorlegung der in Art. 15 Abs. 1 vor- 
chriebenen Anzeigen nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879, 
reffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes (Reg. Blatt S. 153), angehalten 
(rden. 
In gleicher Weise können die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft, 
persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die 
schäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Tarifnummer 31 Ziff. 1) 
rech die Steuerbehörde angehalten werden, von Einzahlungen auf das Grund= oder 
ammkapital Anzeige zu machen. 
Die Feuerversicherungsanstalten haften für die von ihren Beamten zu entrichtenden 
rafen und Kosten. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 18. 
Mit dem 1. Oktober 1887 werden aufgehoben: 
das allgemeine Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 nebst dem beigefügten Tarif 
(Reg. Blatt S. 483 ff.) und den in Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juni 
1875 (Reg. Blatt S. 327) enthaltenen Zusätzen, soweit nicht die Fortdauer für 
Lehen unter Tarifnummer 43 Ziff. 3 aufrecht erhalten wird, 
sodann der im Notariatssporteltarif vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 382) 
unter „Verschollene Ziff. 1 und 2“ verzeichnete Sportelsatz, 
ferner das Gesetz über die Sportel für Reisepässe 2c. vom 17. Jannar 1852 
(Reg. Blatt S. 6), 
der zweite Satz des zweiten Absatzes des Art. 26 des Gesetzes vom 25. August 
1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhaudlungen 
gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 267), abgesehen von seiner An- 
wendung bei der Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben (Art. 36 dieses Ge- 
setes),
	        
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