Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

77 
8. 69. 
Zum Gebrauch für die Gefangenen ist eine Sammlung von Büchern religiösen, belehrenden 
und unterhaltenden Inhalts vorhanden. Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur hieraus ent- 
nehmen. Im Einzelfalle werden Ausnahmen hievon durch den Vorstand bewilligt. 
Die Ergänzung der Bibliothek wird auf die im Einvernehmen mit den beiden Hausgeistlichen 
zu stellenden Anträge des Vorstandes der Strafanstalt durch das Strafanstaltenkollegium verfügt. 
Die Abgabe der Bücher an die Gefangenen wird durch den betreffenden Hausgeistlichen, welcher hiebei 
die Mitwirkung des Hauslehrers in Anspruch nehmen kann, besorgt. 
Wegen üblen Betragens kann der Gebrauch von Büchern und Schriften zeitlich, übrigens 
längstens auf vier Wochen, entzogen werden. 
V. Disriplinarstrafen, Belohnungen. 
§. 70. 
Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von der oberauf- 
sehenden Behörde, in leichteren Fällen von dem Vorstand der Anstalt gerügt. (Art. 5 des Gesetzes 
vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung 
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.) 
Außer dem Verweis und der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse 
und Vergünstigungen — §. 30 (Besuche, Briefe), §. 38 (Extra-Genußmittel), §. 45 (Bewegung im 
Freien), §. 58 (Nebenverdienst), §. 63 (Selbstbeschäftigung an Sonn= und Festtagen), §. 69 (Bücher 
und Schriften) — kommen als Disciplinarstrafen zur Anwendung: 
1. einsame Haft bis zur Dauer von sechs Wochen, 
2. Schmälerung der Kost, je um den andern Tag, jedoch nicht länger als eine Woche, 
3. Dunkelhaft, ununterbrochen nicht länger als eine Woche, 
4. Anlegung von Fesseln. 
S. 71. 
Die Schmälerung der Kost besteht entweder 
a) in der Entziehung des Mittagessens oder 
b) in der Beschränkung des Gefangenen auf eine Brodportion von 625 Gramm für den Tag 
und Wasser. 
Dem auf schmale Kost Gesetzten wird ein abgesondertes Lokal zum Arbeiten und Essen, jeden- 
falls aber ein abgesonderter Platz beim Essen, so daß er an dem Essen der übrigen nicht Theil 
nehmen kann, angewiesen. 
S. 72. 
Die einsame Haft kann von dem Vorstand der Strafanstalt auf die Dauer eines Monates, von 
dem Strafanstaltenkollegium auf die Dauer von sechs Wochen verfügt werden. 
Dieselbe wird im hellen Arrestzimmer vollzogen und verpflichtet zur Arbeit. Sie kann jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.