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8. 69.
Zum Gebrauch für die Gefangenen ist eine Sammlung von Büchern religiösen, belehrenden
und unterhaltenden Inhalts vorhanden. Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur hieraus ent-
nehmen. Im Einzelfalle werden Ausnahmen hievon durch den Vorstand bewilligt.
Die Ergänzung der Bibliothek wird auf die im Einvernehmen mit den beiden Hausgeistlichen
zu stellenden Anträge des Vorstandes der Strafanstalt durch das Strafanstaltenkollegium verfügt.
Die Abgabe der Bücher an die Gefangenen wird durch den betreffenden Hausgeistlichen, welcher hiebei
die Mitwirkung des Hauslehrers in Anspruch nehmen kann, besorgt.
Wegen üblen Betragens kann der Gebrauch von Büchern und Schriften zeitlich, übrigens
längstens auf vier Wochen, entzogen werden.
V. Disriplinarstrafen, Belohnungen.
§. 70.
Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von der oberauf-
sehenden Behörde, in leichteren Fällen von dem Vorstand der Anstalt gerügt. (Art. 5 des Gesetzes
vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.)
Außer dem Verweis und der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse
und Vergünstigungen — §. 30 (Besuche, Briefe), §. 38 (Extra-Genußmittel), §. 45 (Bewegung im
Freien), §. 58 (Nebenverdienst), §. 63 (Selbstbeschäftigung an Sonn= und Festtagen), §. 69 (Bücher
und Schriften) — kommen als Disciplinarstrafen zur Anwendung:
1. einsame Haft bis zur Dauer von sechs Wochen,
2. Schmälerung der Kost, je um den andern Tag, jedoch nicht länger als eine Woche,
3. Dunkelhaft, ununterbrochen nicht länger als eine Woche,
4. Anlegung von Fesseln.
S. 71.
Die Schmälerung der Kost besteht entweder
a) in der Entziehung des Mittagessens oder
b) in der Beschränkung des Gefangenen auf eine Brodportion von 625 Gramm für den Tag
und Wasser.
Dem auf schmale Kost Gesetzten wird ein abgesondertes Lokal zum Arbeiten und Essen, jeden-
falls aber ein abgesonderter Platz beim Essen, so daß er an dem Essen der übrigen nicht Theil
nehmen kann, angewiesen.
S. 72.
Die einsame Haft kann von dem Vorstand der Strafanstalt auf die Dauer eines Monates, von
dem Strafanstaltenkollegium auf die Dauer von sechs Wochen verfügt werden.
Dieselbe wird im hellen Arrestzimmer vollzogen und verpflichtet zur Arbeit. Sie kann jedoch