Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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unterstützung verwilligt. Endlich wird von dem Vorstand der Entlassungsschein und beim Zutre, 
der erforderlichen Voraussetzungen ein Transportschein ausgefertigt. 
Jeder Gefangene erhält auf Verlangen bei der Entlassung eine Bescheinigung über die #. 
büßung der Strafe. 
8. 81. 
Am Tage der Entlassung, welche immer ohne Rücksicht auf die Stunde der Einliefer 
Morgens erfolgt, wird der Gefangene auf das Visitationszimmer geführt, wo ihm die von 
Anstalt etwa empfangene Kleidung abgenommen und seine eigene Kleidung angelegt wird. E 
Ist der Gefangene nicht mit brauchbaren Kleidern versehen, so wird ihm eine Kleidung 
seinen eigenen Mitteln und in deren Ermangelung von der Kasse der Strafanstalt angeschafft. 
Hiebei ist er zu untersuchen, ob ihm nicht von andern Gefangenen Gegenstände zugesteckt worden 
Die Umkleidung und Durchsuchung weiblicher Gefangenen geschieht durch eine Aufseherin 
§. 82. 
Wenn der Gefangene frei entlassen wird, so wird ihm seine Baarschaft, soweit er sol . 
Reise an den Bestimmungsort bedarf, und sein übriges Eigenthum nebst dem Entlassungsschein ir 
geben. 
Wenn der Gefangene mehr Geld besitzt, als er zur Reise bedarf, so ist es dem Ernu- 
des Vorstandes überlassen, ob der höhere Betrag ihm auszuhändigen oder einer Behörde 
Entlassungsorts (Ortsvorsteher, Gemeinschaftliches Amt, Ortsarmenbehörde), geeigneten Falls 
einem Vertreter des Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene oder einer sonstigen 
person zu übersenden sei. Bei Uebersendung des Geldes ist der Empfänger auf die b 
gemäße Verwendung desselben (zu vergl. §. 60 Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen. 
Kann der Gefangene nicht frei entlassen werden, so erfolgt seine Entlassung aus der 
anstalt durch Uebergabe an das Oberamt. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach den Umständen mit gerichn 
Strase oder disciplinarisch geahndet. icht- 
Für die Nichtigkeit der Strafzeitberechnung ist der Strafanstaltsvorstand verantwortlich, 
S. 83. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehir 
sind, können mit ihrer Zustimmung bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt 6# 
Für die Auslagen ist, sofern diese nicht unter 2 Mark betragen, aus den Mitteln des Gef 
Ersatz zu leisten. In Ermanglung solcher Mittel ist der zur Unterstützung des Eefangenam 
pflichtete Armenverband in Anspruch zu nehmen. nen 
8. 84. 
In Betreff der Gefangenen, welchen vorläufige Entlassung nach Maßgabe der 88. 2 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bewilligt worden ist, sind die Vorschriften d 
rialverfügung vom 19. Januar 1872 (Reg. Blatt S. 21 ff.) zu beobachten. 
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