Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wenn  sie  ihren  Vorgesetzten  eine  Bitte,  Anfrage  oder  Beschwerde  vorzutragen  wünschen

Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,  Schule

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.KeinGefangenerdarfaußerdenihmzumGebrauchüberlassencnKleidernund  Geräthh

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.  Die  Gefangenen  haben  unter  sich  in  Ruhe  und  Frieden  zu  leben,  alles  Schimpfens,  Zanke.

Fluchens,  aller  Thätlichkeiten  sich  zu  enthalten,  bei  der  Arbeit,  bei  der  Nachtruhe,  beim  G.
oder  bei  dem  Lesen  einander  nicht  zu  stören.  «
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  durch  ein  Zeichen  die  Erlaubniß  zum  Sprechen  einzuholen  und,  nachdem  ihnen  diese  *
worden,  ihr  Anliegen  mit  wenigen  Worten  und  in  bescheidener  Weise  vorzutragen.  «

.Sie  müssen  auf  das  gegebene  Zeichen  Morgens  aufstehen  und  Abends  sich  niederlegen.

Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits-  und  Schlafzimmer,  sowie  die  übrie
Räume  der  Anstalt  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.  ·

Sie  müssen  sich  Morgens  Gesicht  und  Hände  waschen,  den  Mund  ausspülen,
kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüften,  die  Waschgefässe  1
reinigen.

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Erholungsplätze  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  einer  hinter  dem

dern,  zu  gehen;  keiner  darf  aus  dem  Zuge  treten.
Die  gleiche  Ordnung  ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.

Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des  Aufsehe

verlassen,  Nothfälle  ausgenommen.
Den  Abtritt  darf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.

0.  Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten

untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere  fertigen  !êé
Die  Gefangenen  müssen  die  Zimmer  und  Arbeitsgeräthe,  überhaupt  alle  ihnen  anvertrau.
Sachen  mit  Schonung  und  Sorgfalt  behandeln  und  besondere  Vorsicht  auf  Feuer  und
verwenden.

Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  kein  Gefangener,  wenn  er  auch  seine  Auig.
vollendet  hat,  müßig  gehen.  Aufg«

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etwas  besitzen,  sondern  ist  schuldig,  es  an  den  Hausmeister  abzugeben.

Namentlich  ist  der  Besitz  von  Geld,  Kostbarkeiten,  Messern,  Stricken,  Feilen,  Hämn.
oder  anderen  Werkzeugen  untersagt.
Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  oder  anderen  Gegenständen,  alles  Leihen  oder
lehnen,  alles  Schenken  oder  Annehmen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich  als  mit  den
cianten  der  Anstalt  verboten.

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.  Das  Mitnehmen  von  Speisen  aus  dem  Speisesaal  ist  nicht  gestattet.

Der  Gebrauch  des  Tabaks  in  jeder  Form  ist  den  Gefangenen  untersagt.

Das  Spielen  mit  Karten  und  Würfeln,  sowie  jedes  Spielen  um  einen  Einsatz  ist  verde-Inwieweit

  im  Uebrigen  Spiele  zu  gestatten  sind,  hat  der  Vorstand  zu  bestimmen.