Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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16. Die Gefangenen haben sich jedes Versuchs zu enthalten, mit außerhalb der Strafanstalt woh- 
nenden Personen anders, als mit Vorwissen und Erlaubniß des Vorstands, in Verkehr zu treten. 
Fremde, welche in die Strafanstalt kommen, dürfen sie weder begrüßen, noch anreden, noch 
anbetteln und ohne Erlaubniß des Vorstandes nichts von ihnen annehmen, noch an sie abgeben. 
Gefangene, welche Mitgefangene zum Ungehorsam gegen Vorgesetzte oder zu anderen Ueber- 
tretungen der Hausregeln oder zur Flucht oder zu Aufruhr und Menterei zu verleiten suchen, 
haben die strengste Ahndung zu gewärtigen, wogegen denjenigen Gefangenen, welche solche 
Aufreizungen und Anstiftungen zu rechter Zeit zur Anzeige bringen, angemessene Belohnung 
zu Theil werden wird. 
Die Uebertretungen dieser Vorschriften sowie die Verfehlungen gegen die Ordnung des Hauses 
uberhaupt werden nach Maßgabe der Gesetze bestraft. 
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Beilage II. 
Verzeichniß 
der den 
Gefangenen der Landesgefängnisse als Aufbesserung der gewöhnlichen 
Kost erlaubten Genußmittel. 
Die zulässigen Genußmittel (§. 38 der Hausordnung) bestehen in ½ Liter Bier oder Obstmost 
an Sonn= und Festtagen und außerdem für die Gefangenen I. Klasse noch zweimal, für die Ge- 
fangenen II. Klasse noch einmal in der Woche; 
ferner sind zulässig: 
für die Gefangenen I. Klasse täglich, 
für die Gefangenen II. Klasse an Sonn= und Festtagen und außerdem noch zweimal in der Woche 
Milch, süße (kalt oder warm) oder saure, bis zu 1 Liter pro Tag, 
Brot, schwarzes oder weißes, Wecken, 
Obst, grünes oder gedörrtes, 
Butter, Käse, Speck, Eier, Kümmel.
	        
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