Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 18. 
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen oder durch 
fugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen lassen können, ist jedesmal die Erlaubniß d— 
Strafanstaltsvorstands einzuholen, welche übrigens ohne triftige Gründe nicht verweigert werden doa. 
Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde werden ¾o 
zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigend en 6% 
sonst strafbaren Inhalts sind. Wird eine Eingabe zurückgehalten, so wird dem Gefangenen hier- 
unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. •°•v¼v 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Justizbehörden und der durch diese weiterzubefördern?. 
Begnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichtete Eingaben dem Strafanstaltenkollegium. 
weiterer Einleitung vorzulegen. 1 
hiezur 
8. 19. 
Den Gefangenen ist persönlicher und schriftlicher Verkehr mit außerhalb der Strafanstalt we 
nenden Personen nur mit Vorwissen und Erlaubniß des Vorstandes und nach Maßgabe nachste 
Bestimmungen gestattet. hend. 
g. 20. 
Den Gefangenen wird in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger 
Gegenwart eines Beamten der Anstalt gestattet. Der Vorstand kann in besonderen Fällen «« 
suche anderer Personen, sowie Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben. 
Besuche von Personen des anderen Geschlechts sind mit Ausnahme der nächsten Verwandi: 
und Angehörigen nicht zuzulassen. l 
In der Regel dürfen nicht mehrere Gefangene zugleich anwesend sein. 
An Sonn= und Festtagen dürfen, besondere Fälle ausgenommen, keine Besuche abgestattet werde. 
auch B. 
§. 21. 
Die Unterredung muß laut und in einer für die Aufsichtsperson verständlichen Sprache » 
werden. gefüb. 
Die Unterredung findet in dem hiefür bestimmten Lokale statt und soll nicht über eine Vierr- 
stunde dauern. Es kann jedoch der Vorstand aus besonderen Gründen die Besuchszeit erstregen 
Bei der Ueberwachung ist besonders darauf zu achten, daß die Unterredung nicht zu ungeei. 
neten Mittheilungen oder zum Zustecken von Geld oder anderen Gegenständen mißbraucht werr 
Wenn der Besuchende dem Gefangenen Etwas übergeben will, so muß zuvor die Erlaubniß des K 
standes eingeholt werden. 2* 
g. 22. 
Die Gefangenen dürfen innerhalb eines Jahres 12 Briefe absenden. Sie haben ihre Brie 
nach zuvor eingeholter Erlaubniß des Vorstandes in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden un- 
Aufsicht und auf das von der Verwaltung hiefür bestimmte Papier zu schreiben. Der schrifuii- 
Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstands. "
	        
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