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trag des Hausarztes eine Fleischbrühsuppe mit einer Fleischzulage von 125 Gramm gereicht
werden. Die Fleischzulage darf jedoch nur dann gewährt werden, wenn der objektive Nach-
weis einer körperlichen Störung vorliegt.
.Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, jedoch
darf ihnen während der Osterfestzeit rituell zubereitete Kost in einer der gewöhnlichen Gefange-
nenkost entsprechenden Art und Menge durch Vermittlung des ifraelitischen Kirchenvorsteher-
amts bezw. des Vorsängers der nächsten israelitischen Gemeinde unter den erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln zugelassen werden.
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z. 20.
Den Gefangenen ist gestattet, auf ihre Kosten die in der Beilage Nr. II verzeichneten Genuß-
mittel bis zum Betrag von höchstens 20 Pfennig für den Tag sich anzuschaffen.
S. 30.
Der Vorstand hat das Recht, Gefangenen, welche sich nicht gut betragen, die in §. 28 Ziff. 1
bestimmte Kostzulage und die Erlaubniß zu Anschaffung der Extra-Genußmittel (§. 29) zeitlich zu ent-
ziehen. Die Entziehung findet höchstens auf einen Monat statt.
S. 31.
Auf den Beginn jeden Etatsjahrs ist von der Strafanstaltenverwaltung dem Strafanstalten-
kollegium ein Speisetarif vorzulegen; in diesem Tarif sind sämmtliche Gerichte, welche den Gefangenen
gereicht werden, und die Mengen der zu jeder Speise verwendeten Nahrungsmittel genau anzugeben.
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein. Für entsprechende Würze und
Fettung der Speisen ist zu sorgen und auf thunliche Abwechslung in der Kost Bedacht zu nehmen.
Den Gefangenen ist eine angemessene Menge Salz zur Verfügung zu stellen.
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden.
Die Extra-Genußmittel werden von der Anstalt geliefert. Die Preisansätze müssen von Zeit
zu Zeit berichtigt und den Gefangenen bekannt gemacht werden.
B. Kleidung und Lagerstätte.
.. 32.
Die Gefangenen erhalten von der Anstalt eine gleichförmige von der Hauskleidung der Zucht-
bausgefangenen unterschiedene Hauskleidung und das nöthige Leibweißzeug.
Jeder Gefangene erhält ein besonderes, gleichmäßig ausgestattetes Lager zum Schlafen.
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung und der Lagerstätte, ferner
über den Wechsel der Kleider, der Leib= und Bettwäsche sowie der sonstigen Bettstücke sind in den
Regulativen Beilage Nr. III und IV enthalten.
Den Gefangenen, welche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und zum erstenmal eine
Strafe in einer Strafanstalt verbüßen, kann das Tragen eigener Kleider und eigenen Leibweißzeugs