Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von dem Vorstand gestattet werden, wenn diese Bekleidungsstücke reinlich und in brauchbarem Zustar 
sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Gebrauch eigener Bettstücke gestattet werden, we 
diese Gewährung in den Lebens- und Gesundheitsverhältnissen des Gefangenen ihre Begründun 6 find 
und die Rücksicht auf die Ordnung der Anstalt nicht entgegensteht. 
C. Gesundheitspflege und Reinlichkeit. 
8. 33. 
Sämmtliche Gelasse, Gänge, Hofräume und Geräthe sind möglichst rein zu halten. Es i— 
deßhalb insbesondere die Zellen, die Arbeitszimmer und die Hausgänge täglich zu kehren und osie. 
aufzuwaschen. Die von den Gefangenen benützten Räume sind nach Bedürfniß zu weißnen und # 
dürfen in die frisch geweißneten Gelasse erst nach deren vollständiger Abtrocknung die Gefanger 
wieder verbracht werden. « 
Besondere Aufmerksamkeit ist auf eine zweckmäßige Lufterneuerung und Erhaltung einer d 
Gesundheit zuträglichen Lufttemperatur in den Zellen und gemeinsamen Arbeitszimmern, sowie 1 
die Reinhaltung der Abtrittsvorrichtungen zu verwenden. 
8. 34. 
Die Gefangenen sind zu möglichster Reinhaltung ihres Körpers, ihrer Kleider und Lagerstau. 
sowie der Räume der Strafanstalt verpflichtet. 
Denselben wird der Bart wöchentlich zweimal abgenommen; das Beschneiden der Haare un 
Nägel geschieht, so oft es nöthig ist. u 
Den Gefangenen werden mehrmals im Jahr, in der warmen Jahreszeit womöglich alle 
Vollbäder oder Brausebäder, nach Bedürfniß auch Fußbäder gegeben. Außerdem haben 
kräftige Gefangene in der warmen Jahreszeit öfters den ganzen Körper kalt zu waschen. 
und Waschungen unterbleiben, wenn sie der Hausarzt, welcher in zweifelhaften Fällen zu b 
den Gesundheitsumständen eines Gefangenen nicht angemessen findet. 
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Die Bad 
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g. 35. 
Die Gefangenen werden täglich zum Genuß der freien Luft zugelassen. Sie werden hieb 
sofern es die Witterung gestattet, auf die dafür bestimmten Plätze geführt, wo sie unter gehen 
Aussicht sich bewegen. Die Zeit der täglichen Bewegung beträgt für jeden Gefangenen wenian. 
eine halbe Stunde. ignie 
Kein Gefangener, welchem sein Gesundheitszustand die Bewegung im Freien gestattet, 
derselben entziehen. Es kann jedoch der Vorstand aus besonderen Gründen einzelne Gefangene 
der Theilnahme entbinden. ie 
Wegen üblen Betragens kann die Bewegung im Freien zeitlich, jedoch höchstens bis 
einer Woche, entzogen werden. 
Die zu Dunkelhaft verurtheilten Gefangenen sind von dem Genuß der freien Luft ausgeschlorn 
darf 
zur Da
	        
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