Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bestimmungsort nöthigen Mittel nicht besitzen (vergl. §. 48), die tarifmäßige Reiseunterstützun 
willigt. Endlich wird von dem Vorstand der Entlassungsschein und beim Zutreffen der erforderli-. 
Voraussetzungen ein Transportschein ausgefertigt. « 
Jeder Gefangene erhält auf Verlangen bei der Entlassung eine Bescheinigung über die Verbüt 
der Strafe. 
8. 70. 
Am Tage der Entlassung, welche immer ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung Mor. 
erfolgt, wird dem Gefangenen die Hauskleidung abgenommen und seine eigene Kleidung an * 
Ist er nicht mit brauchbaren eigenen Kleidern versehen, so wird ihm eine Kleidung aus 
eigenen Mitteln und in deren Ermanglung von der Kasse der Strafanstalt angeschafft. se. 
Hiebei ist er zu untersuchen, ob ihm nicht von anderen Gefangenen Gegenstände zugesteckt wordenn 
S. 71. 
Wenn der Gefangene frei entlassen wird, so wird ihm seine Barschaft, soweit er solche zur 3. 
an den Bestimmungsort bedarf, und sein übriges Eigenthum nebst dem Entlassungsschein #n « 
Wenn der Gefangene mehr Geld besitzt, als er zur Reise bedarf, so ist es dem Erm 
Vorstands überlassen, ob der höhere Betrag ihm auszuhändigen oder einer Behörde des Ent 
orts (Ortsvorsteher, Gemeinschaftliches Amt, Ortsarmenbehörde), geeigneten Falls auch einem 
des Vereins zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene oder einer sonstigen Vertrauensperson 
senden sei. Bei Uebersendung des Geldes ist der Empfänger auf die bestimmungsgemäße Ver 
desselben (zu vergl. 8. 48 Abs. 3) ausdrücklich hinzuweisen. 
S. 72. 
Wird der Gefangene nicht frei entlassen, so erfolgt seine Entlassung durch Uebergabe an 
Oberamt. ’ 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach den Umständen mit gerichtli 
oder disciplinarisch geahndet. 
Für die Richtigkeit der Strafzeitberechnung ist der Strafanstaltsvorstand verantwortlich 
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§. 73. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehin 
können mit ihrer Zustimmung bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt werden. 
Auslagen ist, sofern diese nicht unter 2 Mark betragen, aus den Mitteln des Gefangenen 
leisten. In Ermanglung solcher Mittel ist der zur Unterstützung des Gefangenen verpflichtet 
verband in Anspruch zu nehmen. 
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S. 74. 
In Betreff der Gefangenen, welchen vorläufige Entlassung nach Maßgabe der 88. 23 2% 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bewilligt worden ist, sind die Vorschriften der Ministeria. 
fügung vom 19. Januar 1872 (Reg. Blatt S. 21 ff.) zu beobachten. 6
	        
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