Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die  näheren  Bestimmungen  über  die  den  unvermöglichen  Gefangenen  zu  beschaffende  Kleidung
sind  in  dem  Regulativ  (Beilage  II)  enthalten.

C.  Lagerstätte.
g.  24.
Jeder  Gefangene  erhält  eine  nach  dem  Regulativ  (Beilage  III)  ausgestattete  Lagerstätte.

Der  Gebrauch  eigener  Bettstellen  und  Bettstücke  ist  den  Gefangenen  gestattet,  sofern  die  Sachen
ausreichend,  ordentlich  und  schicklich  sind.

D.  Körperpflege  und  Neinlichkeit.
§.  25.
In  Bezug  auf  Neinhaltung  des  Körpers  und  der  Kleidung  ist  den  Gefangenen  in  Ziff.  4  der
Hausregeln  das  Nähere  vorgeschrieben.
§.  26.
Auch  in  den  Gelassen  der  Strafanstalt  ist  auf  die  möglichste  Reinlichkeit  zu  dringen;  insbesondere

sind  die  bewohnten  Zimmer  täglich  zu  lüften,  auszukehren  und  öfters  aufzuwaschen.  Sämmtliche  Gelasse
  sind  nach  Bedürfniß  zu  weißnen.  Auch  die  Bettstellen  sind  jährlich  mehrmals  gründlich  zu  reinigen.
§.  27.

Die  Gefangenen  können  sich  täglich  bis  zu  zwei  Stunden  auf  dem  von  dem  Strafanstaltsvorstande
  hiezu  bestimmten  Raume  in  freier  Luft  bewegen.

Dem  Strafanstaltsvorstande  ist  überlassen,  die  geeigneten  Maßregeln  zur  Beaufsichtigung  der
Gefangenen  während  dieser  Zeit  anzuordnen,  auch  unter  Umständen  die  Dauer  der  Bewegung  im
Freien  bis  auf  fünf  Stunden  zu  erstrecken,  ebenso  aber  auch  zur  Strafe  zu  beschränken  oder  zeitlich,
jedoch  jeweils  nur  auf  die  Dauer  von  einer  Woche,  ganz  zu  verbieten.

§.  28.

Eine  Beschränkung  der  Bewegung  im  Freien  findet  ferner  statt  für  diejenigen,  gegen  welche  in
Folge  einer  gegen  sie  eingeleiteten  Untersuchung  ein  Haftbefehl  ergangen  ist.  Diese  werden  zur  Bewegung
  im  Freien  nur  in  dem  Maße  wie  Untersuchungsgefangene,  und  nur  von  den  übrigen  Gefangenen
  getrennt,  zugelassen.

E.  Krankenpflege.

§.  29.
Die  Behandlung  erkrankter  Gefangener  findet  in  der  NRegel  innerhalb  der  Strafanstalt  statt,
sofern  nicht  der  Zustand  des  Erkrankten  dessen  Verbringung  in  eine  besondere  Heilanstalt  erfordert,

wozu  die  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  einzuholen  ist.
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