Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Kranke  Gefangene,  welche  in  der  Anstalt  verbleiben,  werden,  falls  ein  Anstand  nicht  obwalte:
in  den  ihnen  zur  Straferstehung  angewiesenen  Zimmern  ärztlich  behandelt  und  verpflegt.

Wird  aber  von  dem  Hausarzte  die  Verbringung  des  Erkrankten  in  ein  besonderes  Zimmer  an
geordnet,  so  ist  dasselbe  mit  allem  Nöthigen  zu  guter  und  regelmäßiger  Krankenpflege  auszustatte.
Auch  muß  für  stete  Erhaltung  der  Reinlichkeit,  reiner  Luft  und  eines  der  Gesundheit  zuträgli  ch-Standes
  der  Lufttemperatur  in  demselben  gesorgt  werden.  Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  un
Reinlichkeit  in  dem  Krankenzimmer  sorgt  der  Aufseher  beziehungsweise  die  Aufseherin,  welche  auediesbezüglichen
  Anordnungen  des  Hausarztes  pünktlich  Folge  zu  leisten  haben.  "

Die  unmittelbare  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  steht  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  eine
mit  den  niederen  chirurgischen  Verrichtungen  vertrauten  Aufsehers.  Sollte  die  Aufstellung  eines
sonderen  Krankenwärters  (Krankenwärterin)  nothwendig  werden,  so  ist  hiefür  von  der  Anstaltsvrwaltung
  Vorsorge  zu  treffen  (vergl.  auch  §.  33  Abs.  2).

§.  30.

Jeder  Gefangene  hat,  wenn  er  erkrankt,  dem  Aufseher  entsprechende  Anzeige  zu  machen,  welch

hievon  den  Hausarzt  ungesäumt  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.  Der  Hausarzt  hat  den  erkrankte  *6s1517

fangenen  sobald  wie  möglich  zu  besuchen  und  die  weiter  erforderlich  erscheinenden  Anordnun
treffen.

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gen
8.  31.

Verfällt  ein  Gefangener  in  Geisteskrankheit,  so  ist  seine  Verbringung  in  eine  Irrenanstalt
veranlassen.
§.  32.
Kranke  Gefangene  sind  in  Absicht  auf  die  gesammte  Verpflegung  nach  den  Vorschri
Hausarztes  zu  behandeln.  Letzterer  hat  sich  hiebei  bezüglich  der  an  unvermögliche  Gefangen
chenden  Krankenkost  nach  dem  Regulativ  (Beilage  IV)  zu  achten:

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ßo  zu  r.

S.  33.

Vermögliche  Gefangene  haben  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung,  einschließlich  de
für  Medikamente,  selbst  zu  tragen.  (Vergl.  die  Ministerialverfügung  vom  22.  Januar  188

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Blatt  S.  7.)  #½#½
Dieselben  können  sich  mit  Genehmigung  und  nach  näherer  Anordnung  des  Strafanstallstandes

  auch  eines  anderen  als  des  im  Anstaltsdienste  stehenden  Heil=  und  Wärterpersonals.  bedien!

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S.  34.

Schwangere  Gefangene,  welche  einem  deutschen  Staate  angehören,  können,  wenn  sie  nicht
Flucht  verdächtig  sind  und  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  behufs  der  Abhaltung  ihres  Wochenbeaus
  der  Strafanstalt  zeitlich  entlassen  werden.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  in  Bezug  au
fangene,  deren  Strafzeit  drei  Jahre  nicht  übersteigt,  dem  Strafanstaltenkollegium,  sonst  dem  *
ministerium  zu.