Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Kranke Gefangene, welche in der Anstalt verbleiben, werden, falls ein Anstand nicht obwalte: 
in den ihnen zur Straferstehung angewiesenen Zimmern ärztlich behandelt und verpflegt. 
Wird aber von dem Hausarzte die Verbringung des Erkrankten in ein besonderes Zimmer an 
geordnet, so ist dasselbe mit allem Nöthigen zu guter und regelmäßiger Krankenpflege auszustatte. 
Auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit, reiner Luft und eines der Gesundheit zuträgli ch- 
Standes der Lufttemperatur in demselben gesorgt werden. Für die Erhaltung der Ordnung un 
Reinlichkeit in dem Krankenzimmer sorgt der Aufseher beziehungsweise die Aufseherin, welche aue- 
diesbezüglichen Anordnungen des Hausarztes pünktlich Folge zu leisten haben. " 
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken steht unter der Aufsicht und Leitung eine 
mit den niederen chirurgischen Verrichtungen vertrauten Aufsehers. Sollte die Aufstellung eines 
sonderen Krankenwärters (Krankenwärterin) nothwendig werden, so ist hiefür von der Anstaltsvr- 
waltung Vorsorge zu treffen (vergl. auch §. 33 Abs. 2). 
§. 30. 
Jeder Gefangene hat, wenn er erkrankt, dem Aufseher entsprechende Anzeige zu machen, welch 
hievon den Hausarzt ungesäumt in Kenntniß zu setzen hat. Der Hausarzt hat den erkrankte *6s1517 
fangenen sobald wie möglich zu besuchen und die weiter erforderlich erscheinenden Anordnun 
treffen. 
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gen 
8. 31. 
Verfällt ein Gefangener in Geisteskrankheit, so ist seine Verbringung in eine Irrenanstalt 
veranlassen. 
§. 32. 
Kranke Gefangene sind in Absicht auf die gesammte Verpflegung nach den Vorschri 
Hausarztes zu behandeln. Letzterer hat sich hiebei bezüglich der an unvermögliche Gefangen 
chenden Krankenkost nach dem Regulativ (Beilage IV) zu achten: 
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S. 33. 
Vermögliche Gefangene haben die Kosten der ärztlichen Behandlung, einschließlich de 
für Medikamente, selbst zu tragen. (Vergl. die Ministerialverfügung vom 22. Januar 188 
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Blatt S. 7.) #½#½ 
Dieselben können sich mit Genehmigung und nach näherer Anordnung des Strafanstall- 
standes auch eines anderen als des im Anstaltsdienste stehenden Heil= und Wärterpersonals. bedien! 
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S. 34. 
Schwangere Gefangene, welche einem deutschen Staate angehören, können, wenn sie nicht 
Flucht verdächtig sind und sonst kein Anstand obwaltet, behufs der Abhaltung ihres Wochenbe- 
aus der Strafanstalt zeitlich entlassen werden. Die Entscheidung hierüber steht in Bezug au 
fangene, deren Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, dem Strafanstaltenkollegium, sonst dem * 
ministerium zu.
	        
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