Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 16. 
Als unmittelbarer Vorgesetzter des Dienstpersonals hat der Gefängnißvorstand dasselde 
Erfüllung seiner amtlichen Obliegenheiten genau zu beaufsichtigen, ihm über den Gegenstand und 
Umfang seiner Dienstpflichten die geeigneten Weisungen und Belehrungen zu ertheilen und nöthic. 
falls mit den erforderlichen Ermahnungen und Rügen gegen dasselbe einzuschreiten. 
Wo das Gefängnißpersonal aus mehreren Personen besteht, vertheilt der Gefängnißvor: 
die Geschäfte unter dasselbe und erläßt nach Bedürfniß die angemessenen weiteren diensu. 
Instruktionen. « 
Die von dem Gefangenwärter zu führenden Listen hat der Gefängnißvorstand zum wenin- 
alle vierzehn Tage sich vorlegen zu lassen und genau zu prüfen, auch, daß solches geschehen 
der Liste anzumerken. ' 
Er hat insbesondere auch über die rechtzeitige und ordnungsmäßige Einreichung der K 
an den Gerichtsschreiber zu wachen und etwaige Mißbräuche sofort abzustellen. 
Beschwerden der Gefangenen über das Dienstpersonal sind dem Gefängnißvorstand zur weit. 
Verfügung vorzutragen. (Vergl. auch unten §. 26.) 
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8. 17. 
Das Gerichtsschreiberei- und sonstige Kanzleipersonal des Amtsgerichts hat den Gefängnis: 
stand auch im Gefängnißdienst zu unterstützen. 5°r 
§. 18. 
In Absicht auf den Zustand der Gefängnisse hat der Gefängnißvorstand nicht nur darübe 
wachen, daß das Gebäude und alle einzelnen Theile desselben in gutem baulichem Stande er 1 
werden, sondern auch besonders darauf zu sehen, daß die Ausrüstung durchgängig unman 6 
sowohl alles Geräthe in den Gefängnissen vorschriftsmäßig vorhanden, als auch wegen d 
lichen Wechsels und des nöthigen Ersatzes abgängiger Stücke für einen zureichenden Vorrath 
Auf die Beobachtung aller die Erhaltung der Reinlichkeit bezweckenden Vorschrift 
besonderer Strenge zu halten. 
Für eintretende Nothfälle hat der Gefängnißvorstand ein Duplikat der Schlüssel 
Gefängnissen in seiner Verwahrung zu behalten. 
S. 19. 
Ueber wichtigere Vorkommnisse in den amtsgerichtlichen Gefängnissen, wie Meuterei, Entur 
ungen, Selbstmord, Selbstmordversuche u. dergl., ist dem Strafanstaltenkollegium sofort Anzei 6¾z“ 
machen. !r5“ 
II. Das Dienstpersonal. 
F. 20. 
Als Aufsichtspersonal in den Gefängnissen, in welchen die Verpflegung der Gefangen en 
Rechnung des Staats erfolgt (amtsgerichtliche Gefängnisse mit Regiebetrieb), werden 
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