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Dem Gefangenwärter ist ohne besondere höhere Genehmigung die Annahme jeder zu seinem
Dienst in Beziehung stehenden Gabe von irgend welcher Seite, insbesondere aber die Annahme eines
Geschenks von Gefangenen oder deren Angehörigen und Freunden, durchaus verboten; unter dieses
Verbot fällt auch die Annahme eines solchen Geschenks Seitens der Familienangehörigen des Ge-
fangenwärters. In gleicher Weise ist in den Gefängnissen mit Regiebetrieb dem Dienstpersonal die
Annahme eines etwa von Seiten eines Lieferanten angebotenen Geschenks streng untersagt.
Der Gefangenwärter darf außer den ihm an den amtsgerichtlichen Gefängnissen ohne Regie-
betrieb vorschriftsmäßig zustehenden Gebühren sich überhaupt keinerlei Vortheile zueignen, namentlich
nicht Gefangene zu irgend einer Verrichtung in seinem eigenen Interesse verwenden, soweit er nicht
hiezu von dem Gefängnißvorstand die ausdrückliche Erlaubniß erhalten hat. (Vergl. unten §. 78.)
Wegen Verfehlungen in den gedachten Richtungen haben die Gefangenwärter, abgesehen von
einer etwaigen Bestrafung gemäß §§. 331, 332, 358 des Reichsstrafgesetzbuchs, und soweit nicht eine
Ahndung durch eine Ordnungsstrafe ausreicht, gleichbaldige Entlassung oder Strafversetzung zu ge-
wärtigen. (Vergl. Art. 20 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876.)
Bezüglich der Bestrafung von rechtswidrigen Gewaltthätigkeiten gegen die Gefangenen wird
außerdem auf die Bestimmungen in §§. 339, 340 des Strafgesetzbuchs, und bezüglich der Bestrafung
unzüchtiger Handlungen mit Gefangenen auf die Bestimmung in §. 174 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs
verwiesen.
g. 28.
Verschwiegenheit und vorsichtiges Betragen im Dienst überhaupt werden dem Gefangenwärter
zur besonderen Pflicht gemacht, erstere namentlich auch für den Fall, daß er bei Vernehmungen der
Untersuchungsgefangenen anwesend sein sollte.
Dem Gefangenwärter ist verboten, mit Untersuchungsgefangenen über Gegenstände der Unter-
suchung Unterredungen anzuknüpfen.
S. 29.
Der Gefangenwärter hat darauf zu sehen, daß das Gefängnißgebäude in allen seinen Theilen
siets in gutem baulichen Stande erhalten werde, und sobald sich Mängel zeigen, hievon dem Ge-
fängnißvorstand Anzeige zu machen.
Ebenso hat er sämmtliche zur Ausrüstung der Gefängnisse gehörigen Gegenstände an Kleidern,
Bettzeug, Schreinwerk, Schließwerkzeugen r2c. zu verwahren und für deren Erhaltung in stets gutem
Zustande zu sorgen. Ueber die dem Staate gehörigen Gefängnißgeräthschaften (vergl. hinsichtlich der
amtsgerichtlichen Gefängnisse ohne Regiebetrieb die Kriminalgebührenordnung vom 24. November
1826, §§. 6 und 8, Reg. Blatt S. 493), ist von dem Gefängnißwärter unter verantwortlicher Auf-
sicht des Gefängnißvorstands ein genaues Inventar zu führen.
Auf Erhaltung größtmöglicher Reinlichkeit sowohl bezüglich der Gefängnißgelasse als sämmt-
licher Geräthe ist unausgesetzt alle Sorgfalt zu verwenden.
Im Einzelnen wird auf die in Geltung bleibenden Vorschriften verwiesen, welche in diesem