Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Es hat die etwa erforderlichen weiteren Vorschriften über den Geschäftsbetrieb und die Ord- 
nung in den Gefängnissen zu erlassen und im einzelnen Fall von Amtswegen oder auf erhobene 
Beschwerde geeignete Verfügung zu treffen. 
S. 34. 
Das Strafanstaltenkollegium wird sich von dem Stand der amtsgerichtlichen Gefängnisse nicht 
bloß durch die Einforderung periodischer Berichte überzeugen, sondern es wird auch von Zeit zu 
Zeit Visitationen der amtsgerichtlichen Gefängnisse anordnen, woneben es bei den in den Verfügungen 
vom 13. Juni und 11. September 1826 (Reg. Blatt S. 269 und 425), und in §. 227 des IV. 
Edikts vom 31. Dezember 1818 angeordneten Gefängnißvisitationen (ärztlichen Visitationen und Ge- 
bäudevisitationen) sein Verbleiben hat. 
Am Schlusse jedes Etatsjahrs ist dem Strafanstaltenkollegium eine tabellarische Uebersicht über 
die während des Jahres in den amtsgerichtlichen Gefängnissen verhaftet gewesenen Untersuchungs- 
und Strafgefangenen nach dem angeschlossenen Formular (Beilage lit. D) von dem Gefängnißvorstand 
mit einem Bericht vorzulegen, in welchem derselbe je nach Erforderniß weitere das Gefängniß und 
den Dienst in demselben betreffende Wahrnehmungen und Anträge aufnehmen wird, sofern hiezu 
sicht sonst während des Etatsjahres Anlaß vorhanden war. Dieser Bericht ist mit dem in §. 90 
Abs. 2 erwähnten Berichte zu verbinden. 
Mit den von dem Strafanstaltenkollegium anzuordnenden Visitationen der amtsgerichtlichen 
Gzefängnisse können auch Vorstände der höheren gerichtlichen Strafanstalten beauftragt werden. 
Auf den 1. Mai jedes Jahrs ist dem Justizministerium Seitens des Strafanstaltenkollegiums 
ein Bericht über die im Laufe des letzten Etatsjahrs vorgenommenen Visitationen amtsgerichtlicher 
Gefüngnisse zu erstatten. 
Eine Visitation der amtsgerichtlichen Gefängnisse von Seiten der Landgerichte anläßlich der 
von den Landgerichten vorzunehmenden sonstigen Visitationen der Amtsgerichte gemäß den Bestimm- 
ungen, welche in Ziff. V des §. 4 der Justizministerialverfügung vom 1. Mai 1883, betreffend 
die Vorschriften für die Visitation der Amtsgerichte, Württ. Gerichtsblatt Bd. XXI S. 193, ge- 
geben sind, ist auch künftighin nicht ausgeschlossen. Ueber das Ergebniß der Visitation hätte das 
Tandgericht, sofern besondere, in den Geschäftskreis des Strafanstaltenkollegiums fallende Maßregeln 
in Frage kommen oder insofern der Visitator sonst bemerkenswerthe Wahrnehmungen gemacht hat, 
dem Strafanstaltenkollegium entsprechende Mittheilung zu machen. 
S. 35. 
Die Gefängnißinspektoren und die militärischen Aufseher an den amtsgerichtlichen Gefängnissen, 
welche lediglich im Gefängnißdienst beschäftigt sind, unterstehen in persönlicher Hinsicht, was die obere 
Dienstaufsicht betrifft, dem Strafanstaltenkollegium. 
Die Anstellung, Versetzung und Entlassung der militärischen Aufseher wird bis auf Weiteres 
dem Strafanstaltenkollegium übertragen.
	        
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