Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sind. Der Gefangenwärter hat sich bei Vermeidung disciplinärer Bestrafung an die über Ort 
Art der Verwahrung der Gefangenen gegebenen Vorschriften aufs Strengste zu halten und ülber. 
Vertheilung der Gefangenen in die verschiedenen Arrestlokale eine übersichtliche Aufzeichnung zu fur 
(wozu in nicht zu großen Gefängnissen zweckmäßig Schiefertafeln 2c. verwendet werden können!. 
S. 43. 
Personen, welche mit einer ansteckenden, die Insassen oder Bediensteten des Gefänen, 
gefährdenden Krankheit behaftet sind, sollen, soweit thunlich, in das Gefängniß nicht ausgenon- 
werden. Dasselbe gilt von schwangeren Strafgefangenen, wenn die Schwangerschaft bereits. bis — 
siebenten Monat vorgerückt ist. (Vergl. §. 487 Abs. 3 der Strafprozeßordnung.) 
Im Uebrigen wird hinsichtlich der schwangeren Gefangenen auf unten §§. 110 und 111 
wiesen. 
Wegen der Unterbringung und Verpflegung der von Gefangenen in dem Gefängniß gebe: 
sowie der mit ihren Eltern zur Haft gebrachten Kinder wird auf die Verfügung der Minisierie 
Justiz und des Innern vom 14. März 1882, Reg. Blatt S. 80, Bezug genommen. 
g 44. 
Jeder Gefangene ist sofort nach seiner Uebernahme einer sorgfältigen Visitation zu untern- 
Diese wird bei männlichen Gefangenen durch den Gefangenwärter, bei weiblichen Gefangene 
dessen Ehefrau oder eine andere von dem Gefängnißvorstand bestellte Frauensperson, zutreffenden 
aber durch die angestellte Gefängnißaufseherin vorgenommen. Die Visitation muß unter Beoback: 
der Anstandsrücksichten erfolgen. Im Interesse der Sicherheit kann der Gefängnißvorstand 
ordnen, daß sich der Gefangene bis auf das Hemd zu entkleiden hat. Es ist insbesondere 
das Augenmerk darauf zu richen, ob der Gefangene frei von Krätze oder Ungeziefer sei. Kr 
und andere mit ansteckenden Hautkrankheiten behaftete Gefangene sind immer abgesondert r. 
wahren. Auch sind eigene Bettgeräthschaften, welche niemals an andere Gefangene Kabgegeben - 
dürfen, für dieselben vorräthig zu halten. (Vergl. auch die einschlägigen, in Geltung bleide- 
Bestimmungen der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. September b 
betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Krätze unter den Gefangenen, Reg. Bl. 
insbesondere Ziff. 4 daselbst.) Nöthigen Falls sind die Gefangenen zur Reinigung ihres a.. 
anzuhalten. Auch sind, wo dies angezeigt, die von den Gefangenen mitgebrachten Kleiden 
einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. 
Von jedem außergewöhnlichen Erfunde bei der Durchsuchung ist dem Gefängnißvorstand 
Meldung zu machen. 
Von der Visitation kann der Gefängnißvorstand, bezw. bei Untersuchungsgefangenen W 
Richter mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse eines Gefangenen entbinden. 
z. 45. 
Dem Gefangenen ist, ehe er in das Gefängniß gebracht ist, alles abzunehmen 
att S. 
-wWoduni.
	        
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