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entweder sich selbst schaden oder einen unerlaubten Verkehr unterhalten oder aus dem Arrest ent-
weichen könnte.
Die dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände sind in ein von dem Gefangenen unter-
schriftlich anzuerkennendes, dem Gefängnißvorstand zur jeweiligen Einsicht vorzulegendes, fortlaufend
zu führendes Verzeichniß zu bringen und von dem Gefangenwärter in einer gegen Diebstahl und
Verderb sichernden Weise zu verwahren. Nur baares Geld und andere Gegenstände von Werth sind
unter die amtsgerichtlichen Depositen aufzunehmen; übrigens dürfen Gelder oder Werthgegenstände,
welche wegen ihrer voraussichtlich nur sehr kurz dauernden Aufbewahrungszeit oder wegen des gering-
sügigen Werthbetrags zur Aufnahme in die Depositenverwaltung weniger geeignet sind, dem Rechner
der amtsgerichtlichen Inquisitionskostenkasse in Verwahrung gegeben werden. (Vergl. §. 20 Abs. 6
der Justizministerialversfügung vom 22. März 1882, betreffend die Behandlung der Gerichtskosten in
Strafsachen, Württ. Gerichtsblatt Bd. XX S. 182.)
S. 46.
Nach erfolgter Visitation sind die Gefangenen auf die Hausregeln — die Regeln, nach welchen
e icch zu verhalten haben, — hinzuweisen. In jedem Gefängnißlokal sind die Hausregeln anzu-
besien; die Gefangenen sind auf diesen Anschlag aufmerksam zu machen.“
S. 47.
Von jedem eingelieferten Untersuchungsgefangenen, welcher wegen eines Verbrechens oder Ver-
zehens verfolgt wird, und von welchem eine Beschreibung (Signalement) sich noch nicht bei den Akten
beindet, hat der betreffende Richter binnen 24 Stunden nach der Einlieferung eine genaue Beschreib-
ung aufzunehmen bezw. durch den Gerichtsschreiber oder Gefangenwärter aufnehmen zu lassen und zu
den Akten zu bringen.
Jst wegen Verdachts einer Uebertretung die Untersuchungshaft verhängt, so erfolgt die Auf-
nahme einer Beschreibung nach Bedürfniß.
Hinsichtlich derjenigen Strafgefangenen, welche eine die Dauer von einem Monat übersteigende
sreiheitsstrafe verbüßen, ist zutreffenden Falls der Abs. 3 des Justizministerialerlasses vom 6. Dezember
1890, betreffend den Vollzug des §F. 34 Ziff. 3 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die In-
validitats= und Altersversicherung, Amtsblatt S. 95, zu beachten.
II. Unterbringung und Absonderung der Grfangenen.
8. 48.
Fur die Vertheilung der Gefangenen in die Hafträume sind folgende Grundsätze maßgebend:
Gefangene verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in einem Haftraum sich befinden.
Jugendliche Personen (88. 56, 57 des Strafgesetzbuchs) sind von den Erwachsenen abzusondern.
Zm Uebrigen sind nach Thunlichkeit Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen, und unter
*) Ein Abdruck der Hausregeln findet sich im Anhang S. 205.
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