Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von andern freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb des Gefängnisses 
werden. 
Demgemäß wird angeordnet, daß die in Abs. 2 und 3 genannten Gefangenen, 
Möglichkeit einer angemessenen Beschäftigung vorhanden ist, zu derselben anzuhalten sind. 
den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen angemessene Beschäftigung ist 
schließlich eine solche zu betrachten, welche er schon früher gelernt oder betrieben hat. 
S. 73. 
Eine Entbindung von der Theilnahme an den in dem Gefängniß eingeführten, den Fähis 
und den Verhältnissen des Gefangenen angemessenen Arbeiten ist nur durch den Vorstand 
fängnisses bei dem Vorliegen besonderer hiefür sprechender Umstände zulässig. * 
Eine solche Entbindung von dem Arbeitszwang wird insbesondere bei kränklichen, gebre 
schwächlichen Gefangenen angezeigt sein. Sie soll aber überhaupt da Platz greifen, wo“ chlie. 
übung des Arbeitszwanges in Ansehung der Person des Gefangenen und unter Berücksicht " 
verübten strafbaren Handlung als eine Härte erschiene. 
Die Entbindung vom Arbeitszwang behufs Selbstbeschäftigung (s. 77) kann davon 
gemacht werden, daß der Gefangene eine von dem Gefängnißvorstand festgesetzte angemess 
schädigung bezahlt, welche in die Arbeitsverdienstkasse (§. 79) fließt. 
S. 4. 
Alle übrigen, in §. 72 nicht genannten Gefangenen können nicht zur Arbeit angehalte 
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ihre freiwillige Betheiligung an den in dem Gefängniß eingeführten Arbeiten ist jedoch nari wein 
lichkeit zu fördern. Die Beschäftigung von Untersuchungsgefangenen setzt außerdem die Erl 
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des Richters voraus. (Vergl. §. 116 der Strafprozeßordnung.) 
Diese Erlaubniß kann, unbeschadet des Rechts einer späteren anderweitigen Anordnun 
zelnen Fall, im Voraus allgemein ertheilt werden. 
§. 75. 
Die tägliche Arbeitszeit soll die Dauer von neun Stunden nicht übersteigen. 
An den Sonntagen und an denjenigen Fest= und Feiertagen, welche für allgemeine 
erklärt sind (K. Verordnung vom 28. Juni 1849, Neg. Blatt S. 233), ruht — abgesehe 
auf das nothwendigste Maß zu beschränkenden Hausarbeiten — der in den amtsgerichtlichen 
nissen eingeführte Arbeitsbetrieb. An diesen Tagen haben jedoch israelitische Gefangene, 
Sabbath und an den dreizehn hohen Festtagen ihres Bekenntnisses zur Arbeit nicht verpflicht de 
zu arbeiten, wenn Gelegenheit zu einer Arbeit vorhanden ist, durch welche die Sonntagsnt 
die Erholungszeit des Aufsichtspersonals nicht gestört wird. be 
8. 76. 
In welcher Weise der an den eingeführten Arbeiten Theil nehmende Gefangene zu b 
ist, wird von dem Gefängnißvorstand bestimmt. Es ist hiebei auf Wünsche der Einzelnen n 
lichkeit Rücksicht zu nehmen. 
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