Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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auf die Staatsverpflegung anderweit sich zu beköstigen oder auch neben jener Verpflegung ein 
zur Erquickung sich reichen zu lassen. In beiden Fällen jedoch dürfen die Grenzen eines J 
Genusses nicht überschritten werden. Der Genuß von Branntwein ist ausgeschlossen. 
Das zulässige Maß der Verabreichung von Bier oder Most wird bei männlichen Gefan 
auf täglich 1 Liter, bei weiblichen Gefangenen auf täglich ½ Liter festgesetzt. Wein soll ni cht 
als ½ Liter täglich verabfolgt werden. Es darf an einem und demselben Tage einem - 
nur entweder Wein oder Bier oder Most verabreicht werden. * 
Das Necht der Selbstbeköstigung kann im Falle des Mißbrauchs von dem Gefängn 
bezw. gegenüber den Untersuchungsgefangenen von dem Richter ganz oder theilweise auf 
oder unbestimmte Zeit entzogen werden. 
Den eine gqualificirte Haftstrafe verbüßenden Strafgefangenen kann die Anschaffung ein. 
Genußmittel aus den im Gefängniß verdienten Arbeitsprämien (s. oben S§. 80) vom Gefängniß# 
im Höchstbetrag von 20 Pfennig für einen Tag gestattet werden. * 
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ßvor. 
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#S. 95. 
Die Gefangenen, welche sich ganz oder theilweise selbst beköstigen, haben die eigene Koste 
Vermittelung des Gefangenwärters von auswärts zu beziehen. In Gefängnissen mit Regie 
kann die Selbstbeköstigung von der Gefängnißverwaltung geliefert werden. Der Geiangenwärter "# 
aber darf die Selbstbeköstigung nicht reichen, er müßte denn von dem Gefängnißvorstand ans 
deren Gründen im einzelnen Falle hiezu ermächtigt worden sein. Wird ausnahmsweise voni 
Vorstand gestattet, daß unmittelbar von dritter Seite Viktualien geliefert werden, so sind •7 
ebenso wie das Geschirr vor der Verabfolgung sorgfältig zu untersuchen; bei Backwaaren er 
sich, sie vor der Abgabe zu durchschneiden. 
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8. 86. 
Die Gefangenen, welche im Disciplinarweg auf schmale Kost gesetzt sind, erhalten je 
andern Tag als Nahrung lediglich eine Brodportion von 625 Gramm und Wasser. An de un: 
Tagen, an welchen sie die gewöhnliche Kost anzusprechen haben, ist ihnen nicht gestattet, irgen 
Selbstbeköstigung sich reichen zu lassen. 
Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Gefangenwärter verantwortlich. 
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§. 97. 
Untersuchungsgefangenen ist in der Regel weder Messer noch Gabel zuzulassen und d 
Speise zerschnitten vorzusetzen. Gefährlichen Untersuchungsgefangenen ist die Kost durch 
loch und das Brod in kleine Stücke zerschnitten zu reichen. 
Dieselben Maßregeln sind, soweit es die Sicherheit erfordert, bei Strafgefangenen 
nung des Gefängnißvorstands zulässig. 
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auf # 
S. 98. 
Das Tabakrauchen ist sämmtlichen Gefangenen untersagt. Ebenso ist das Tabakkauen v 
erb.
	        
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