Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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IX. Besuche, Briefwechsel. 
S. 121. 
Zum Besuche von Gefangenen bedarf es, was die Strafgefangenen betrifft, der Erlaubniß des 
Gefängnißvorstands, was aber die Untersuchungsgefangenen anlangt, der Genehmigung des Nichters. 
Der Besuch von Strafgefangenen ist zu gestatten, wenn ein ernstes Interesse an der Zulassung 
desselben dargelegt wird. 
8. 122. 
Hienach darf der Gefangenwärter mit Ausnahme der Krankenbesuche des Gefängnißarztes und 
der Besuche der Geistlichen Niemand den Zutritt zu einem Gefangenen ohne besondere Weisung des 
Gefängnißvorstands oder des Richters gestatten. Die betreffende Weisung hat auch hinsichtlich der 
zulässigen Dauer des Besuchs und darüber Bestimmung zu treffen, ob und welche Aufsichtsperson an- 
wesend zu sein habe. Bei Besuchen, welche Untersuchungsgefangene erhalten, hat in Ermangelung 
anderweitiger Weisung des Richters stets der Gefangenwärter anwesend zu sein. Bei Anwesenheit 
einer Aufsichtsperson dürfen die Gespräche nur in einer der Aufsichtsperson bekannten Sprache ge- 
führt werden. 
Im Fall des Mißbrauchs des Besuchs zu unerlaubtem Verkehr ist der Besucher sofort zu ent- 
fernen und ist dem Gefängnißvorstand und beziehungsweise dem Richter Anzeige zu erstatten. 
Die Besuche sollen, sofern die räumlichen Verhältnisse und die sichere Verwahrung des Ge- 
sangenen oder dessen Gesundheitszustand nicht eine Abweichung nothwendig machen, nicht in dem 
Arrestlokal, sondern in dem zu gerichtlichen Vernehmungen 2c. in dem Gefängniß bestimmten Zimmer 
oder in dem Geschäftszimmer des Gefangenwärters stattfinden. 
§. 123. 
Ein schriftlicher Verkehr mit dritten Personen darf nur stattfinden 
bei Untersuchungsgefangenen 
mit Genehmigung des Nichters, 
bei Strafgefangenen 
mit Genehmigung des Gefängnißvorstands. 
Der Gefängnißvorstand kann die Durchsicht der eingehenden und ausgehenden Briefe der Straf- 
gesangenen verlangen. · 
Briefe von Untersuchungsgefangenen oder an solche sind stets dem Richter vorzulegen. 
Die eingehenden und ausgehenden Briefe der Strafgefangenen sind dem Gefängnißvorstand 
vorzulegen. 
Von der Beanstandung eines zur Absendung übergebenen oder eines eingekommenen Briefs ist 
der Gefangene unter Angabe des Grundes in Kenntniß zu setzen. Ist ein eingekommener Brief be- 
anstandet worden, so wird er an den Einsender unter kurzer Bezeichnung des Grundes der Bean- 
standung zurückgesendet, wofern über denselben nicht anderweit zu verfügen ist. 
Keinem Untersuchungsgefangenen dürfen ohne Genehmigung des Richters, keinem Strafge-
	        
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