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XIII. Besondere Vorschristen für die Kehandlung der Ilntersuchungsgefangenen
und der Haftsträflinge.
8. 130.
Bei der Behandlung der Untersuchungsgefangenen sind die Vorschriften des §. 116 der Straf-
prozeßordnung und die in den vorstehenden Bestimmungen für die Untersuchungsgefangenen besonders
ausgestellten Vorschriften strenge einzuhalten.
Es ist insbesondere nie aus dem Auge zu verlieren, daß den Untersuchungsgefangenen die
Freiheit nicht zur Strafe entzogen ist, und daß ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden
dürfen, welche zur Sicherung der Zwecke der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im
Gefängniß nothwendig sind.
Bequemlichkeiten, (wie auch Beschäftigungen, vergl. §. 77), welche dem Stande und den Ver-
mögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie
mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängniß noch die Sicherheit
gefährden.
Die erforderlichen Verfügungen trifft der Nichter, in dringenden Fällen aber der Gefängniß-
vorstand.
F. 131.
Lokale zur zeitweisen Unterbringung von Untersuchungsgefangenen und Untersuchungsgefängnisse,
welche getrennt von den amtsgerichtlichen Gefängnissen bestehen und zu ausschließlicher Verwahrung
von Untersuchungsgefangenen bestimmt sind, die sich bei dem Untersuchungsrichter eines Landgerichts
in Untersuchung befinden oder gegen welche das Hauptverfahren vor der Strafkammer oder dem
Schwurgericht eröffnet ist, stehen wie bisher unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Strafkammer
(vergl. §. 3 der Justizministerialversfügung vom 16. Oktober 1879, Reg. Blatt S. 460). Die Vor-
schriften für die amtsgerichtlichen Gefängnisse finden sinngemäße Anwendung. Jusbesondere hat sich
auch das betreffende Dienstpersonal nach den in dieser Verfügung gegebenen Dienstvorschriften zu
richten. Beschwerden über die von dem Vorsitzenden der Strafkammer getroffenen Anordnungen hat
im Dienstaufsichtsweg der Strassenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden.
S. 132.
Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung (§. 18 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
Wegen des zulässigen Arbeitszwangs gegenüber den zu qualificirter Haft Verurtheilten ist §. 72
Abs. 3 zu vergleichen.
Auhang.
S. 133.
In den amtsgerichtlichen Gefängnissen kommen auch zum Vollzug:
1. die militärgerichtlich erkannten Freiheitsstrafen, wenn die Vollstreckung derselben auf die
bürgerlichen Behörden übergeht und die Strafe nach Art und Dauer eine solche ist, welche nach den